Rz. 25

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Die > Erste Tätigkeitsstätte ist (anders als früher die > Regelmäßige Arbeitsstätte Rz 2) gesetzlich definiert und demnach eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des ArbG, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom ArbG bestimmten Dritten, der der ArbN dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs 4 Satz 1 EStG). Je Dienstverhältnis hat der ArbN höchstens eine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 Satz 5 EStG). Der ArbN kann auch keine erste Tätigkeitsstätte haben, sodass er nur auswärts tätig wird. Zu weiteren Einzelheiten > Erste Tätigkeitsstätte sowie BMF vom 25.11.2020, BStBl 2020 I, 1228, > Anh 2 Reisekosten (allgemein).

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