Rz. 71

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge und Spenden an eine > Politische Partei iSd § 2 Parteiengesetz, die nicht nach § 18 Abs 7 Parteiengesetz von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist (> Rz 9/2), werden in erster Linie durch die Steuerermäßigung nach § 34g EStG gefördert. Diese beträgt 50 % der Zuwendungen, höchstens 825 EUR, bei Zusammenveranlagung von > Ehegatten oder eingetragener > Lebenspartner (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34) von bis zu 1 650 EUR im VZ. Einzelheiten > Rz 75 ff.

Die nicht nach § 34g EStG berücksichtigten Zuwendungen sind bis zu 1 650 EUR – bei Zusammenveranlagung ohne Prüfung des Zahlenden bis zu 3 300 EUR – als > Sonderausgaben abziehbar (§ 10b Abs 2 EStG; Einzelheiten > Rz 72 ff). Die Beträge sind zuletzt durch Gesetz vom 28.06.2002 (BGBl 2002 I, 2268) angehoben worden. Die Voraussetzungen für den Spendenabzug sind durch eine nach amtlichem Vordruck erstellte Zuwendungsbestätigung nachzuweisen (§ 50 Abs 1 EStDV; > Rz 55 ff). Bei Zuwendungen bis zu 300 EUR genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn der Verwendungszweck auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt ist (§ 50 Abs 4 Nr 2 Buchst c EStDV). Der erleichterte Nachweis durch Vorlage von Bareinzahlungsbelegen, Buchungsbestätigungen oder Beitragsquittungen (§ 50 Abs 6 EStDV) gilt nur für Mitgliedsbeiträge.

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