Rz. 72

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind nur dann abziehbar, wenn die Partei bei Zufluss der Zuwendung die Voraussetzungen für den Abzug (> Rz 71) erfüllt (> R 10b.2 EStR). Der Parteibegriff setzt nicht nur die inhaltlichen Kriterien von § 2 PartG voraus, sondern er wird auch durch die in den nachfolgenden Vorschriften des PartG enthaltenen formellen Erfordernisse (zB Satzung iSd § 6 Abs 2 PartG) bestimmt (BFH 163, 541 = BStBl 1991 II, 508). Den Parteienbegriff erfüllen nur solche Vereinigungen, die im Verzeichnis des Bundeswahlleiters enthalten sind oder die an einer Bundes- oder Landtagswahl teilgenommen haben. Als Teilorganisation und damit als Teil der Partei gelten Vereinigungen (zB Frauenvereinigungen, Sozialausschüsse) der Parteien auf Bundes- und Landesebene, wenn sie in die Organisationsstruktur der Partei eingebunden sind. Die Parteieigenschaft endet 6 Jahre nach der letzten Beteiligung an einer Wahl (OFD Frankfurt/M vom 31.05.1995, DB 1995, 1369 mit weiteren Einzelheiten).

Keine Parteien idS sind sog Fördergesellschaften, die einen wesentlichen Teil der zugewendeten Beträge an politische Parteien weiterleiten (OFD Düsseldorf, DB 1970, 86) sowie rechtlich selbständige Jugendorganisationen einer Partei (OFD Köln vom 11.09.1985 – S-2223 – 98-St-131).

 

Rz. 73

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Keine Parteien idS sind ferner unabhängigeWählervereinigungen, weil deren Tätigkeit sich auf die kommunale Ebene beschränkt (sog Rathausparteien). Ihr Ausschluss vom SA-Abzug nach § 10 Abs 2 EStG kann damit begründet werden, dass sie aufgrund ihres begrenzten Wirkungskreises einen vergleichsweise niedrigeren Finanzbedarf haben; er ist nach Wertung des BFH verfassungsgemäß (BFH 158, 537 = BStBl 1990 II, 158; BFH 258, 20 = BStBl 2017 II, 1122). Da ein völliger Ausschluss kommunaler Wählervereinigungen von Steuerermäßigungen nach § 10b, § 34g EStG jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG vom 21.06.1988 – 2 BvR 638/84, BStBl 1989 II, 67), gibt es auch für sie eine Steuerermäßigung (vgl § 34g Satz 1 Nr 2 EStG); zu weiteren Einzelheiten > Wählervereinigungen.

 

Rz. 74

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zu den Mitgliedsbeiträgen der Parteien gehören Aufnahmegebühren, Umlagen sowie etwaige Sonderbeiträge (BFH 152, 240 = BStBl 1988 II, 433; BFH 163, 372 = BStBl 1991 II, 396), die der > Abgeordnete hat. Der Begriff Spenden umfasst auch hier Sachspenden (> Rz 18 ff) mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (Mitgliedsbeiträge und Spenden iSd § 10b Abs 2 EStG) sind keine BA/WK (§ 4 Abs 6 iVm § 9 Abs 5 EStG).

 

Rz. 75

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind nur insoweit als SA abziehbar, als das FA für sie keine Steuerermäßigung nach § 34g EStG gewährt (§ 10b Abs 2 Satz 2 EStG). Die Ermäßigung beträgt 50 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von bis zu 1 650 EUR bei Alleinstehenden und bis zu 3 300 EUR bei Zusammenveranlagung (> Ehegattenbesteuerung Rz 25–34); die Steuerermäßigung beträgt also höchstens 825 EUR bei Alleinstehenden bzw 1 650 EUR bei > Ehegatten oder für eingetragene >Lebenspartner (§ 34g Satz 2 EStG). Die Regelung bezweckt eine gleichmäßige und von der Steuerprogression unabhängige steuerliche Entlastung für die überwiegende Mehrzahl der Parteimitglieder. Über den nach § 34g EStG zu berücksichtigenden Betrag (1 650 EUR/3 300 EUR) hinausgehende Zuwendungen an politische Parteien sind bis zum Erreichen der dortigen Höchstbeträge (> Rz 71) abziehbare > Sonderausgaben nach § 10b Abs 2 EStG. Die Höchstbeträge in § 34g EStG gelten für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen gesondert und nebeneinander (BMF vom 16.06.1989, BStBl 1989 I, 239).

 

Beispiele:

Die zusammen veranlagten Eheleute A und B wenden der X-Partei im VZ 2023 insgesamt 4 000 EUR zu.

Für die nach § 34g EStG gewährte Steuerermäßigung werden 50 % von 3 300 EUR = 1 650 EUR angesetzt. 700 EUR sind als Sonderausgaben nach § 10b Abs 2 EStG abziehbar; die dortige Höchstabzugsgrenze von 3 300 EUR wird nicht erreicht.

Die Alleinstehene C wendet der Y-Partei im VZ 2023 insgesamt 5 000 EUR zu.

Für die nach § 34g EStG gewährte Steuerermäßigung werden 50 % von 1 650 EUR = 825 EUR angesetzt. Weitere 1 650 EUR sind als Sonderausgaben nach § 10b Abs 2 EStG abziehbar. Die verbleibenden – weder im Rahmen der Steuerermäßigung nach § 34g EStG noch beim SA-Abzug nach § 10b Abs 2 EStG berücksichtigungsfähigen – (5 000 EUR ./. 1 650 EUR ./. 1 650 EUR =) 1 700 EUR sind steuerlich unbeachtlich und können nicht abgezogen bzw angesetzt werden.

 

Rz. 76

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Für das > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gilt: Eine Ermäßigung der LSt iSd § 34g EStG wird aus rechtstechnischen Gründen beim LSt-Abzug nicht berücksichtigt. Die FinVerw behandelt deshalb Zuwendungen an politische Parteien (also nicht: Wählervereinigungen iSd § 34g Satz 1 Nr 2 EStG) in vollem Umfa...

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