Rz. 18

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zuwendungen iSd § 10b Abs 1 EStG sind nicht nur Geldbeträge, sondern auch Wirtschaftsgüter (§ 10b Abs 3 Satz 1 EStG). Das Wirtschaftsgut muss aus dem geldwerten Vermögen des Spenders abfließen und dem begünstigten Empfänger iSv § 10b Abs 1 EStG (> Rz 48) unmittelbar zufließen (BFH 159, 327 = BStBl 1990 II, 570). Es genügt zB nicht, dass der Stpfl wie bei ehrenamtlicher Vereinstätigkeit unentgeltlich seine Zeit und Arbeitskraft einsetzt (BFH 96, 471 = BStBl 1969 II, 681). Auch die unentgeltliche Abgabe des eigenen Bluts an das DRK oder andere Einrichtungen ist keine Sachspende (> Blutspende); bei einer > Organspende dürfte es idR an einem begünstigten Empfänger fehlen. Auch die einem gemeinnützigen Empfänger zum Weiterverkauf überlassene Sammlung von Briefmarken und Münzen führt nicht zu einer Steuerminderung, weil die Objekte nicht unmittelbar für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden (EFG 1997, 473; uE zu Recht kritisch Gmach, FR 1997, 833).

 

Rz. 19

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Zur Bewertung von Sachspenden: Sie werden grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts bewertet (§ 10b Abs 3 Satz 3 EStG). Ist das Wirtschaftsgut jedoch unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Entnahmewert (Teilwert oder Buchwert, vgl § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 1, 4, 5 EStG) und der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entfällt (§ 10b Abs 3 Satz 2 EStG). Der gemeine Wert (§ 9 Abs 2 BewG) wird nach dem Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre; ggf wird er geschätzt (BFH 157, 516 = BStBl 1989 II, 879). Werden selbst erstellte Bilder von einem Kunstmaler gespendet, sind sie mit den Wiederherstellungskosten anzusetzen (EFG 2022, 1188). Für die Bewertung eines als Sachspende übertragenen GmbH-Anteils ist vom Gesamtwert des Unternehmens auszugehen und dieser grundsätzlich nach der Beteiligung am Stammkapital aufzuteilen. Die Bewertung richtet sich auch hier nach § 9 BewG; die Regelungen über das Stuttgarter Verfahren oder § 97 Abs. 1b BewG samt den dazu ergangenen Verwaltungsanweisungen sind nicht maßgeblich (BFH vom 16.11.2022 – X R 17/20). Zur > Schätzung der Aufwendungen für einen PKW vgl BFH 182, 258 = BStBl 1997 II, 474. Auch bei gebrauchter Kleidung wird der gemeine Wert (Marktpreis) idR geschätzt; die dafür maßgeblichen Grundlagen wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung und Weggabe und tatsächlicher Erhaltungszustand sind durch den Stpfl nachzuweisen (vgl BFH 157, 516 aaO). Die Wertangabe in der Zuwendungsbestätigung (> Rz 54 [57/1]) ist für das Veranlagungs-FA des Spenders nicht bindend. Weil das FA die Bewertung des Zuwendungsempfängers nachvollzieht und ggf selbst bewertet, muss aus der Zuwendungsbestätigung die genaue Bezeichnung jedes einzelnen gespendeten Gegenstands und der dafür angesetzte gemeine Wert hervorgehen (BFH 103, 430 = BStBl 1972 II, 55; EFG 1997, 473).

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