Rz. 1

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Beteiligung des Bürgers an der politischen Willensbildung gehört zu seinen staatsbürgerlichen Rechten. Die damit verbundenen Aufwendungen gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung. Für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen gibt es deshalb in § 34g EStG eine besondere Ermäßigung der tariflichen ESt.

 

Rz. 2

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Begünstigt sind nur Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, die die Bedingungen des § 34g Satz 1 Nr 2 EStG erfüllen. Sie müssen außerdem eingetragene oder nichtrechtsfähige Vereine sein; vgl BMF vom 16.06.1989, BStBl 1989 I, 239. Für Zuwendungen an Wählervereinigungen, die an Ausländerbeiratswahlen teilnehmen und andere kommunale Wählervereinigungen, kann die Steuerermäßigung nicht beansprucht werden (OFD Frankfurt/M vom 15.12.1994, DB 1995, 298; EFG 2015, 469).

 

Rz. 3

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Begünstigte Zuwendungen sind Mitgliedsbeiträge und Spenden. Sie werden in Höhe von 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR bei Alleinstehenden und 1 650 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten von der tariflichen ESt abgezogen (§ 34g Satz 2 EStG). Als begünstigte Ausgaben gelten auch Wirtschaftsgüter (Sachzuwendungen) mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (vgl § 10b Abs 3 iVm § 34g Satz 3 EStG; BMF vom 16.06.1989, aaO); zu weiteren Einzelheiten zum Spendenbegriff > Spenden Rz 10 ff; zum Zuwendungsnachweis > Spenden Rz 54 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Zuwendungen für Wählervereinigungen werden zusätzlich zu etwa geleisteten Parteibeiträgen (§ 34g Satz 1 Nr 1 EStG) berücksichtigt. Anders als bei Parteibeiträgen werden etwaige den Höchstbetrag (> Rz 3) übersteigende Ausgaben aber nicht als SA (§ 10b Abs 2 EStG) abgezogen. Zu weiteren Einzelheiten und Anwendungsbeispielen vgl BMF vom 16.06.1989, aaO.

 

Rz. 5

Stand: EL 112 – ET: 05/2017

Die Steuervergünstigung des § 34g EStG kann das FA nur bei der Veranlagung, nicht für einen Freibetrag imLohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigen (§ 39a Abs 1 EStG).

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