Spenden zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs

Viele Menschen engagieren sich aus aktuellem Anlass, indem sie die ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine persönlich und finanziell unterstützen: Welcher Nachweis für steuerbegünstigte Zuwendungen muss erbracht werden? Was gilt als Sponsoring und was müssen steuerbegünstigte Körperschaften beachten?

Im Sinne einer Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das BMF ( BMF-Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) nachfolgende Regelungen erlassen. Der ursprüngliche zeitliche Anwendungsbereich wird nun über den 31.12.2022 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden ( BMF-Schreiben v. 17.11.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :018).

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Als Nachweis der Zuwendung genügt statt der vom Gesetz geforderten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Dies gilt insbesondere für Zahlungen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Zahlung bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der zuvor genannten Zahlungsempfänger eingezahlt wird.

TIPP

Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck über Online-Banking genügen für Spenden im Rahmen der Ukrainehilfe, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden.

Erfolgt die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der zuvor genannten Sonderkonten, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStDV).

Die Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf des Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Spenden von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich ist es einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung diese nicht fördern (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Ruft eine eben solche Körperschaft, die ihrer Satzung nach keine hier in Betracht kommenden Zwecke fördert, zu Spenden auf, die die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen und kann sie diese Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

Für die Körperschaft und ihre Steuerbegünstigung ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, für den angegebenen Zweck verwendet. Eine Satzungsänderung ist dabei nicht vonnöten. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden.

Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in ihren Zuwendungsbestätigungen bescheinigen, dass sie diese Spenden für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat und auch entsprechend verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbescheinigung hinzuweisen.

Zuwendung als Sponsoring

Nach Maßgabe des BMF sind derartige Aufwendungen des Unternehmers zum Betriebsausgabenabzug zugelassen ( BMF-Schreiben vom 18.2.1998, BStBl. I S. 212). Der sponsernde Unternehmer kann danach Betriebsausgaben geltend machen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (z. B. via Fernsehen oder Rundfunk).

Diese Informationen können Sie auch interessieren:

Update des Fachlichen Hinweises des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs auf Finanzberichte

Schlagworte zum Thema:  Krieg in der Ukraine