Rz. 83

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Können die Aufwendungen für ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut nicht sofort als WK abgezogen werden, weil seine Nutzungsdauer länger als nur für den laufenden VZ angelegt ist und es sich auch nicht um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt, dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sofort in vollem Umfang abziehbar sind, werden die Aufwendungen – über die VZ der Nutzungsdauer verteilt – berücksichtigt. Für Überschusseinkünfte bedarf es der besonderen Regelung (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 7 EStG), weil sonst – anders als bei der die Wertveränderung von Gegenständen des Betriebsvermögens einbeziehenden Gewinnermittlung – die AK und HK überhaupt nicht abziehbar wären (> Rz 13/1).

 

Rz. 83/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

§ 6 Abs 1 Nr 1a EStG schließt Aufwendungen für größere Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden vom sofortigen Abzug als Erhaltungsaufwand aus und ordnet sie den Herstellungskosten zu, die nur in Höhe der > Absetzung für Abnutzung als BA abgezogen werden dürfen. Weil das auch ArbN betreffen kann, gilt dieses Abzugsverbot entsprechend für die WK (vgl § 9 Abs 5 Satz 2 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge