Rz. 105

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Macht der ArbN zumindest glaubhaft (> Glaubhaftmachung), dass seine WK den ArbN-Pauschbetrag (> Rz 102) übersteigen, werden anstelle dieses Pauschbetrags die tatsächlichen (höheren) WK bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern berücksichtigt. Das Gleiche gilt für das LSt-Ermäßigungsverfahren unter folgender Voraussetzung: Die WK müssen, soweit sie den ArbN-Pauschbetrag übersteigen, zusammen mit den SA iSd § 10 Abs 1 Nr 4, 5, 7 und 9 EStG, den Spenden nach § 10b EStG, den allgemeinen AgB iSd § 33 EStG, den abziehbaren Beträgen gemäß § 24b EStG, § 33a und § 33b Abs 6 EStG, höher sein als 600 EUR (§ 39a Abs 2 Satz 4 EStG). Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 35 ff, 60ff, 65ff.

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