Rz. 102

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Weist der ArbN keine höheren WK nach, wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindestens ein ArbN-Pauschbetrag abgezogen (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG). Der ArbN-Pauschbetrag, der nur für Einnahmen aus einer aktiven Berufsausübung in Betracht kommt, beträgt 1 000 EUR (vgl § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG); bezieht der Stpfl > Versorgungsbezüge, beträgt der WK-Pauschbetrag 102 EUR im Kalenderjahr (vgl § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG). Zu Einzelheiten > Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Werden die Aufwendungen im Schätzungswege mehreren Einkunftsarten zugewiesen (> Rz 60 ff [62]) und sind die aus dem Dienstverhältnis entstandenen WK niedriger als der Pauschbetrag, wird dieser gleichwohl in voller Höhe angesetzt; nur ein überschießender Teil der Aufwendungen verbleibt für andere Einkunftsarten (BFH 222, 313 = BStBl 2008 II, 937).

 

Rz. 103

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei Anwendung des Progressionsvorbehalts (vgl § 32b EStG) werden die steuerfreien ausländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Überschuss der Einnahmen über die WK berechnet. Der ArbN-Pauschbetrag wird von ausländischen Einnahmen nur abgezogen, soweit er nicht bei der Ermittlung der im > Inland zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist. Zu Einzelheiten > Progressionsvorbehalt Rz 26/1.

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