Rz. 65

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Zu den beschränkt zu beantragenden Ermäßigungsgründen gehören >  Werbungskosten. Für die Ermittlung der 600 EUR-Antragsgrenze dürfen WK nur berücksichtigt werden, soweit sie den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 EUR (§ 9a Satz 1 Nr 1 Buchst a EStG) übersteigen (§ 39a Abs 2 Satz 4 EStG); die 1 000 EUR werden nämlich bereits über die Steuerklasse pauschal beim LSt-Abzug berücksichtigt (> Lohnsteuertarif Rz 35). Das gilt aber nicht für den bei Versorgungsbezügen abzuziehenden Pauschbetrag von 102 EUR des § 9a Satz 1 Nr 1 Buchst b EStG, der nur bei der Ermittlung des Freibetrags abgezogen wird; für diese Fälle gibt es zwar keine besondere Steuerklasse; der Pauschbetrag mindert aber dennoch ohne weiteres die Versorgungsbezüge beim LSt-Abzug (vgl § 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge Rz 20). Zurückgezahlter Arbeitslohn wird ohne Anrechnung der Pauschbeträge berücksichtigt (> Rz 67).

 

Rz. 66

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Für die Ermittlung der 600 EUR-Grenze (> Rz 60) werden zB für den Weg zur Arbeit nur die >  Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG und für Verpflegung wegen einer Auswärtstätigkeit (> Reisekosten Rz 80 ff) nur die Verpflegungspauschalen des § 9 Abs 4a EStG angesetzt (> R 39a.1 Abs 2 Nr 1 LStR); ebenso sind andere Abzugsverbote zu beachten (> Werbungskosten Rz 75 ff).

 

Beispiel:

Ein ArbN fährt im VZ 2014 an 220 Tagen mit dem eigenen Kfz zur Arbeitsstätte. Die Entfernung beträgt 14 km. Er zahlt außerdem 15 EUR monatlich Gewerkschaftsbeiträge und vierteljährlich 50 EUR für Fachzeitschriften. Ermittlung erhöhter WK:

 
Entfernungspauschale:
220 Tage × 14 km × 0,30 EUR 924 EUR  
andere WK (180 EUR + 200 EUR) 380 EUR  
insgesamt   1 304 EUR
abzüglich ArbN-Pauschbetrag   ./. 1 000 EUR
WK   304 EUR

Die den ArbN-PB übersteigenden WK von 304 EUR werden für die Ermittlung des Freibetrags nur dann berücksichtigt, wenn dieser Betrag zusammen mit anderen beschränkt zu berücksichtigenden Aufwendungen insgesamt 600 EUR übersteigt. Zu Besonderheiten bei Ehegatten > Rz 63 mit Beispielen.

 

Rz. 67

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Ebenfalls zu den beschränkt zu berücksichtigenden Aufwendungen gehören die an den ArbG zurückgezahlten Teile des Arbeitslohns (>  Rückzahlung von Arbeitslohn ), die wie WK zu behandeln sind. Auf sie wird der > Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht angerechnet (> Negative Einnahmen; > Werbungskosten Rz 106, 107).

 

Rz. 68

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Bei ArbN mit >  Mehrere Dienstverhältnisse ist es für die Antragsgrenze ebenso wie für die Ermittlung des Freibetrags unerheblich, ob die WK im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis entstehen, bei dem der Freibetrag berücksichtigt werden soll. Auch WK aus einem früheren oder künftigen Dienstverhältnis können einbezogen werden. Der ArbN kann/muss also selbst bestimmen, wie das FA die insgesamt zu berücksichtigenden WK verteilen und für die einzelnen Dienstverhältnisse feststellen soll (BMF vom 07.08.2013 Tz 126, BStBl 2013 I, 951).

 

Rz. 69

Stand: EL 106 – ET: 06/2015

Der ArbN hat die Richtigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nachzuweisen oder ggf glaubhaft zu machen (BFH 103, 477 = BStBl 1972 II, 139; > Glaubhaftmachung; zum Nachweis von Mobilitätsaufwendungen > Kraftfahrzeugkosten).

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