Rz. 35

Stand: EL 99 – ET: 07/2013

Für WK ist ein fester Pauschbetrag in den LSt-Tarif eingearbeitet (§ 39b Abs 2 Satz 5 Nr 1 EStG). Er beträgt seit 2011 jährlich 1 000 EUR. Bei jedem ArbN mit den Steuerklassen I bis V werden deshalb bei der LSt-Berechnung WK iHv mindestens 1 000 EUR berücksichtigt, auch wenn er keine oder geringere WK hat.

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