Rz. 79

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Aufwendungen für den Weg zur Arbeit gehören zur beruflichen Sphäre (> Entfernungspauschale Rz 13 ff). Die Aufwendungen werden aber idR nicht in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen abgezogen, sondern mit einer Pauschale von 0,30 EUR je Arbeitstag für jeden vollen Entfernungs-km zwischen Wohnung und der > Erste Tätigkeitsstätte im VZ angesetzt (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, Abs 2 EStG). Auf die Höhe der tatsächlichen eigenen Aufwendungen kommt es grundsätzlich nicht an. Durch den Ansatz der Entfernungspauschale mit ihrem allerdings nur für öffentliche Verkehrsmittel geltenden Höchstbetrag von 4 500 EUR wird in bestimmten Fällen weniger abgezogen als der Stpfl tatsächlich aufgewendet hat; sie wirkt dann als Abzugsbeschränkung, die sich in verfassungsrechtlichen Grenzen bewegt. Zu den Einzelheiten > Entfernungspauschale.

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