Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufrechnung ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung. Sie ersetzt die Erfüllung durch Zahlung und bewirkt das Erlöschen des Anspruchs aus dem Schuldverhältnis (§ 47 AO). Aufgerechnet wird vom FA im Rahmen des Erhebungsverfahrens. Eine Aufrechnung durch das FA kann explizit als solche oder zB auch als Umbuchung bezeichnet sein. Sie kann mit einem > Steuerbescheid verbunden werden und stellt keinen eigenständigen > Verwaltungsakt dar. Die Aufrechnungserklärung (> Rz 3) wird deshalb auch nicht gemäß § 122 Abs 2 AO bekanntgegeben. Über Streitigkeiten im Erhebungsverfahren wird von der FinBeh vielmehr durch > Abrechnungsbescheid entschieden.

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufrechenbar sind Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis iSd § 37 AO (Steueranspruch, Steuervergütungsanspruch, Haftungsanspruch, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie zB Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag, Erstattungsanspruch) und schuldrechtliche Ansprüche aller Art. Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 387396 BGB sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 226 Abs 1 AO). Aufrechnungsverbote bestehen während eines > Insolvenzverfahren (vgl § 96 InsO), aber nicht mehr während des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens (EFG 2005, 845).

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufgerechnet wird auch vom FA durch privatrechtliche Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil (§ 388 BGB), die mit dem Zugang wirksam wird (BFH/NV 2013, 508). Gegen einen > Abrechnungsbescheid (> Rz 1 aE) können > Rechtsbehelfe eingelegt werden, nicht aber gegen eine gegen die bloße Aufrechnungserklärung.

 

Rz. 4

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie einander zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). Zu ausführlichen Weisungen der FinVerw vgl AEAO zu § 226. Zur Verrechnung bei LSt-Abzug > Verrechnung überzahlter Lohnsteuer.

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