Rz. 130

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Arbeitslohn ist nur gegeben, wenn eine Vergütung oder ein geldwerter Vorteil im weitesten Sinn Entlohnung für abhängige Arbeit, also im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist (> Rz 44 ff). Hat der ArbG dem ArbN etwas zugewendet und beruht diese Leistung nicht auf dem Dienstverhältnis oder überlagert die andere Rechtsbeziehung das Dienstverhältnis, kann die Einnahme einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sein.

Die Bestimmung einer Zuwendung als Arbeitslohn hat vor allem Bedeutung für den LSt-Abzug. Die Zuordnung zu einer Einkunftsart kann zudem bei Anwendung eines DBA von entscheidender Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sein. Zur abweichenden Zuordnung von Einnahmen zu einer Einkunftsart > Doppelbesteuerung Rz 11/1, 95. Finanzielle Auswirkungen ergeben sich besonders bei der > Sozialversicherung. Deren BMG – das > Arbeitsentgelt – ist zwar nicht deckungsgleich mit dem lohnsteuerlichen Arbeitslohnbegriff, gleichwohl ergeben sich Wechsel- und Indizwirkungen durch die Bestimmung der Einkunftsart.

 

Rz. 131

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Rechtsbeziehungen zwischen ArbG und ArbN können auch außerhalb des Dienstverhältnisses bestehen (zu Sonderrechtsbeziehungen > Rz 44/2). Typisch sind zB Kauf- und Mietverträge; es kommen aber auch Schenkungen und Vermächtnisse vor (> Rz 121). Zur Auslobung > Rz 128. Wird einem ArbN im Rahmen dieses Rechtsverhältnisses ein Vorteil zugewendet, zB indem der ArbG vom ArbN einen geringeren Kaufpreis oder eine geringere Miete als von fremden Personen verlangt oder wenn er vom ArbN etwas kauft oder mietet und dafür einen überhöhten Preis zahlt, ist zu entscheiden, ob dieser Vorteil Arbeitslohn ist oder ihm im Rahmen einer anderen Einkunftsart zufließt. Die Abgrenzung ist aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen; maßgebend ist diejenige, die im Vordergrund steht und den Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten verdrängt (BFH 160, 12 = BStBl 1990 II, 532 mwN; BFH/NV 2007, 1870). Die Entscheidung, ob bestimmte Zuwendungen des ArbG Reflex des Beschäftigungsverhältnisses sind, oder auf einer daneben bestehenden Sonderrechtsbeziehung beruhen, obliegt in erster Linie der Tatsachenfeststellung des FG (BFH 222, 353 = BStBl 2008 II, 826). Ergänzend > Rz 51.

 

Rz. 132

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Bei regelmäßig wiederkehrenden Rechtsgeschäften wird man im Allgemeinen darauf abstellen können, ob der Vorteil nur ArbN oder auch betriebsfremden Personen gewährt wird. Werden beim Kauf von Waren des ArbG > Rabatte nur ArbN eingeräumt, so deutet dies darauf hin, dass der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und nicht durch den Kaufvertrag (> Rz 44/3). Zur Abgrenzung > Beziehungskauf.

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