Rz. 121

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Letztwillige freigebige Zuwendungen (Vermächtnisse) des ArbG an den ArbN sind idR kein Entgelt für eine Beschäftigung (vgl § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Sie sind nur dann Arbeitslohn, wenn sich das aus den Umständen des Falles oder der letztwilligen Verfügung eindeutig ergibt (BFH 159, 162 = BStBl 1990 II, 246). Denn auch wenn ein Dienstverhältnis zum Erblasser bestanden hat, kann eine Verfügung von Todes wegen die Veranlassung der Zuwendung durch das Dienstverhältnis überlagern (> Rz 53). So zB bei einem Vermächtnis, das eine Angestellte erhielt, die 56 Jahre lang für den Erblasser tätig gewesen war (BFH 146, 438 = BStBl 1986 II, 609; kritisch Kapp, DStR 1987, 80; ergänzend > Letztwillige Verfügung).

 

Rz. 121/1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Anders ist eine Zuwendung aber als Arbeitslohn zu behandeln, wenn ein Testament einen bereits aus dem Dienstverhältnis erwachsenen Rechtsanspruch auf ein Ruhegehalt lediglich bestätigt (BFH 142, 312 = BStBl 1985 II, 137). Ebenso hat auch BFH/NV 1999, 932 die einer Hausangestellten in einer letztwilligen Verfügung zugesprochene Fortzahlung des Gehalts als Arbeitslohn behandelt. Gleiches gilt für Zuwendungen, die früheren Führungskräften einer GmbH von den Anteilsinhabern nach Veräußerung der Gesellschaftsanteile als Anerkennung für Leistungen in der Vergangenheit gewährt werden (EFG 2008, 1121).

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