Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Bei den > Überschusseinkünfte wird nicht bilanziert, indem die Aktiva den Passiva gegenübergestellt und der Gewinn als Saldo dieser beiden Größen ermittelt wird. Die > Einnahmen-Überschussrechnung stellt vielmehr > Einnahmen den (Erwerbs-)Ausgaben gegenüber und ermittelt den Überschuss als Saldo dieser beiden Größen. Ein Betriebsvermögen, das wie bei den Gewinneinkunftsarten der Gewinnermittlung dient, kennen die Überschusseinkunftsarten grundsätzlich nicht (kritisch zu diesem Unterschied zB Rademacher-Gottwald, FR 2003, 336).

Die überwiegende Mehrzahl der Stpfl, die nach dem Ergebnis einer Überschussrechnung besteuert werden, sind ArbN (> Statistik Rz 11).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

ArbN haben auch kein ‚Arbeitsvermögen’. Dieser Begriff fasst die Summe der vorhandenen > Arbeitsmittel zusammen. Allerdings ist BFH 203, 373 = BStBl 2004 II, 985 – abweichend von früherer Rechtsprechung (BFH 137, 19 = BStBl 1983 II, 101) – zu der Erkenntnis gekommen, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs 3 EStG) gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden kann. So kann zB ein nur zu 10 % betrieblich und im Übrigen privat genutztes Fahrzeug nach Auffassung des BFH etwa durch Aufnahme in ein Anlageverzeichnis betrieblich genutzter Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen werden. Zu Einzelheiten vgl BMF vom 17.11.2004, BStBl 2004 I, 1064. Wird ein Wirtschaftsgut überwiegend privat genutzt, kann sein Verlust bei ArbN zu WK führen, wenn die Ursache für den Wertverlust eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist; ergänzend > Werbungskosten Rz 42 ff.

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