Rz. 7

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

> Bemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe des Werts der insgesamt an im > Inland ansässige Empfänger ausgeschütteten Sachprämien. Für die BMG kommen nur Sachprämien in Betracht, nicht jedoch Preisnachlässe, Skonti und Rückvergütungen. Nicht zur BMG gehören deshalb Sachleistungen, auf die § 8 Abs 3 EStG anwendbar ist (> Rabatte Rz 13 ff) und auch nicht auf verbilligte Leistungen Dritter, die zu > Arbeitslohn führen, weil der ArbG an der Verschaffung des Preisnachlasses mitgewirkt hat (> Rabatte Rz 7 ff). Zum Gegenstand der abzugrenzenden Zuwendungen nach § 37b EStG im Einzelnen > Rz 17 ff (Betriebsfremde) und > Rz 30 ff (ArbN).

Weil mit der Pauschalbesteuerung die Einkünfte der Empfänger abgegolten werden (> Rz 1/1, 9), bestimmt sich die Bewertung der Sachprämien grundsätzlich nach § 8 Abs 2 EStG (> Sachbezüge). In der Praxis werden ein Betrag in Höhe aller Aufwendungen des die Sachprämien verteilenden Dienstleisters und der Steuersatz (> Rz 8) entsprechend niedrig angesetzt.

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