Rz. 9

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass der Prämienanbieter die pauschale ESt übernimmt. Die pauschal besteuerten Leistungen bleiben bei der Veranlagung des Prämienempfängers außer Ansatz (§ 37a Abs 2 Satz 1 iVm § 40 Abs 3 EStG). Korrespondierend dazu ist das pauschalierende Unternehmen verpflichtet, den Prämienempfänger von der abgeltenden Steuerübernahme zu unterrichten (§ 37a Abs 2 Satz 2 EStG). Die > Umsatzsteuer ist aber nicht abgegolten.

 

Rz. 9/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Die pauschale ESt gilt für ihre Erhebung rechtstechnisch als Lohnsteuer und ist vom Prämienanbieter in der > Lohnsteuer-Anmeldung der maßgebenden > Betriebsstätte anzumelden und abzuführen (§ 37a Abs 4 EStG). Zur > Sozialversicherung vgl § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 13 SvEV (> Anh 15).

Zu weiteren Hinweisen > Rz 61 ff – die Erläuterungen zu § 37b EStG gelten entsprechend.

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