Rz. 8

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 % der BMG iSd > Rz 7 (vgl § 37a Abs 1 Satz 3 EStG). Der vor 2004 geltende Pauschsteuersatz betrug lediglich 2 %. Der letztgenannte, bei Einführung der Norm gewählte Wert entspricht einem Nettosteuersatz von 53,84 % für die steuerpflichtigen Prämien. Dabei wird unterstellt, dass von den insgesamt ausgeschütteten Prämien etwa 80 % auf betrieblich genutzten Dienstleistungen beruhen und diese nur zu 50 % privat von Steuerinländern verwertet werden (vgl BT-Drs 13/5952, 48 zu Nr 6f). Für diesen besteuerbaren Teil wird angenommen, dass nach Abzug des Freibetrags des § 3 Nr 38 EStG nur etwa 10 % des Werts der verteilten Sachprämien tatsächlich als Steuerbemessungsgrundlage übrig bleiben. Zu dieser Regelung kritisch Thomas, DStR 1997, 305; Giloy hält das für eine Subvention, BB 1998, 717.

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