Rz. 11

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme werden die Aufwendungen wie solche behandelt, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Dazu wird die Bildungseinrichtung als > Erste Tätigkeitsstätte fingiert, wenn der Stpfl Vollzeit – also 40 Wochenstunden -- studiert (vgl § 9 Abs 4 Satz 8 EStG). Im Übrigen bleibt es dabei, dass eine außerhalb eines Dienstverhältnisses dauerhaft aufgesuchte Bildungseinrichtung keine > Regelmäßige Arbeitsstätte ist (BFH 236, 431 = BStBl 2013 II, 234; BFH 236, 439 = BStBl 2013 II, 236.

 

Rz. 12

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Als Folge dessen führen die am Studienort untergebrachten Studierenden – soweit ihre Aufwendungen wegen § 9 Abs 6 EStG überhaupt als WK abziehbar sind (> Bildungsaufwendungen Rz 10 ff) – in einer Zweitwohnung am Studienort einen doppelten Haushalt iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG, weil der Studienort als ihr ‚Beschäftigungsort’ behandelt wird. Deshalb sind die Abzugsbeschränkungen in § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG für eine > Doppelte Haushaltsführung ebenso zu beachten wie die Beschränkung der Fahrtkosten am Studienort durch die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 EStG. Dann sind die tatsächlichen Fahrtaufwendungen (zB für öffentliche Verkehrsmittel) oder bei Benutzung eines Pkw die amtlichen km-Sätze (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) und nicht nur eine Entfernungspauschale als WK abziehbar (> Reisekosten Rz 60 ff; ergänzend vgl BFH 240, 125 = BStBl 2013 II, 449; ältere Rechtsprechung ist überholt).

 

Rz. 13

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Bei einem Aufenthalt an der Fortbildungsstätte werden Verpflegungsmehraufwendungen als Reisekosten mit den gesetzlichen Pauschbeträgen des § 9 Abs 4a EStG als WK angesetzt. Die Pauschalen gelten auch für Stpfl, die in keinem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen wie zB für ArbN, die aus eigenem Antrieb und ohne Weisung ihres ArbG eine Fortbildungsveranstaltung besuchen (zB Arbeitsuchende, die sich fortbilden, Zweitstudium, Besuch eines Fachkongresses, Lerngemeinschaft). Für den An- und Abreisetag bei Übernachtung am Ort der Fortbildung sind pauschal je 12 EUR und für jeden Kalendertag mit 24-stündiger Abwesenheit 24 EUR als WK abziehbar. Bei Fortbildungsveranstaltungen ohne auswärtige Übernachtung beträgt die Pauschale 12 EUR für jeden Kalendertag, an dem der ArbN mehr als 8 Stunden abwesend ist. Maßgebend ist die Abwesenheit von der Wohnung am Mittelpunkt der Lebensverhältnisse und der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs 4 EStG). Für eine Fortbildung im Ausland gelten besondere Sätze (> Anh 2 Reisekosten (Ausland)). Ein Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen ist nicht zugelassen. Zudem ist der Abzug auf die ersten drei Monate beschränkt; zu Einzelheiten vgl § 9 Abs 4a EStG; > Reisekosten Rz 84 ff. Wird der ArbN an der Fortbildungsstätte zu Lasten des ArbG beköstigt, enthält § 8 Abs 2 Satz 8 und 9, § 9 Abs 4a Satz 8ff EStG Regelungen (ergänzend > Reisekosten Rz 108 ff).

 

Rz. 14

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Übernachtet der Arbeitnehmer während der Fortbildung am Fortbildungsort, sind die Aufwendungen für die Unterkunft ebenfalls als > Reisekosten Rz 110 ff abziehbar. Eine > Doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn die Bildungseinrichtung nicht als erste Tätigkeitsstätte behandelt wird (> Rz 11).

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