Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

§ 12 EStG dient der grundsätzlichen Abgrenzung der Erwerbssphäre von der Einkommensverwendung in der Privatsphäre. Die Vorschrift weist in derzeit vier Positionen bestimmte Ausgaben der privaten Sphäre zu; diese > Abzugsverbote schließen die Ermittlung der > Einkünfte ein. Im Eingangssatz regelt § 12 EStG, was zwar der privaten Sphäre zuzuordnen ist – also nicht zur Einkunftsermittlung gehört –, aber vor allem mit Blick auf das subjektive > Nettoprinzip Rz 1, 4 gleichwohl steuermindernd idR bis zu bestimmten Höchstbeträgen berücksichtigt werden darf (> Sonderausgaben, > Außergewöhnliche Belastungen).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die mit dem > Grundfreibetrag und dem > Familienleistungsausgleich abgegoltenen (> Rz 1) Aufwendungen für die Lebenshaltung sind übrigens schon deshalb keine WK/BA, weil sie eben nicht beruflich, sondern privat veranlasst sind. § 12 Nr 1 EStG hat nach hM – überwiegend – deklaratorische (rechtserklärende) Bedeutung, bietet aber eine Interpretationshilfe zur näheren Bestimmung des objektiven Nettoprinzips (vgl Tipke, StuW 1979, 203 FN 44; Söhn, JbDStJG 3, 13 [51 ff]; Ruppe, JbDStJG 3, 103 [121 ff]; > Nettoprinzip, > Werbungskosten Rz 2). § 12 Nr 1 Satz 2 EStG hat konstitutive Bedeutung; die zwingende Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots ist aber heutzutage begrenzt auf gemischte Aufwendungen, die nicht trennbar/aufteilbar sind (> Rz 3/2 und > Rz 5 ff).

 

Rz. 2/2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

§ 12 EStG hat grundsätzlich Vorrang vor den für die Einkunftsermittlung geltenden Abzugsverboten. Diese > Abzugsverbote enthalten aber besonders in § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 EStG und in § 9 Abs 1 Satz 3 EStG wiederum spezialgesetzliche Ausnahmen zu § 12 EStG (Abzug von > Werbungskosten), die diesem vorgehen. Aus diesem komplexen Geflecht von Vorschriften ergibt sich im Ergebnis eine gesetzliche Zuordnung bestimmter Aufwendungen zur beruflichen/betrieblichen und zur privaten Sphäre, die auch von der Rechtsprechung zu beachten ist, soweit sie sich in verfassungsmäßigen Grenzen hält. Zu Einzelheiten > Rz 3 ff.

 

Rz. 2/3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

§ 12 EStG gilt aber nur für "Ausgaben"; für die Seite der > Einnahmen gilt die Vorschrift nicht (vgl BFH 210, 420 = BStBl 2006 II, 30 mwN). Das hat zB Auswirkungen auf die Besteuerung geldwerter Vorteile aus einer beruflichen Reise mit privaten Bezügen (> Reisekosten Rz 55 ff).

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