Rz. 35

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Hat das Familiengericht bestimmte Versorgungsanrechte der Ehegatten weder intern (> Rz 10ff) noch extern (> Rz 25ff) teilen können, zB weil ein Anrecht noch nicht ausgleichsreif war (vgl § 19 VersAusglG), werden Ausgleichsansprüche des ausgleichsberechtigten gegen den ausgleichsverpflichteten Scheidungspartner begründet (vgl § 20 VersAusglG). Solche Ausgleichsansprüche untereinander können ihre Grundlage auch in notariell beurkundeten Vereinbarungen der Ehegatten haben (vgl § 1408 Abs 2 BGB iVm §§ 6bis 8 VersAusglG). Das VersAusglG lässt den Ehegatten insoweit Raum für Gestaltungen, zB im Zuge eines Ehevertrages.

 

Rz. 36

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Ausgleichsansprüche können in Form einer Ausgleichsrente verwirklicht werden (vgl § 20 VersAusglG), für die § 1585 Abs 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs 2 und 3 BGB entsprechend anzuwenden sind. In Ausnahmefällen kommt es auch zur Auszahlung von Kapital an den Ausgleichsberechtigten (vgl § 22 VersAusglG). Für ein noch nicht ausgleichsreifes Anrecht kann die ausgleichsberechtigte Person eine zweckgebundene Abfindung erhalten, die unmittelbar an den Versorgungsträger zu zahlen ist, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (vgl §§ 23, 24 VersAusglG).

 

Rz. 37–39

Stand: EL 118 – ET: 06/2019

Randziffern einstweilen frei.

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