Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Zur Ermittlung der im Veranlagungsverfahren festzusetzenden ESt ist die tarifliche ESt (vgl § 32a Abs 1, 5 EStG) ua um die folgenden Steuerermäßigungen zu vermindern (§ 2 Abs 6 EStG):

 
Rechtsgrund Rechtsnorm Hinweise
Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen § 34g EStG

Parteibeiträge,

Spenden Rz 71 ff

Wählervereinigungen
Vermeidung einer Doppelbelastung mit ESt und GewSt § 35 EStG Nicht kommentiert, weil nur Gewerbetreibende betroffen sind.
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw Dienst- oder Handwerkerleistungen § 35a EStG

Handwerkerleistungen

Haushaltshilfe
Belastung mit ErbSt § 35b EStG Erbschaftsteuer-Ermäßigung
Förderung energetischer Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden § 35c EStG Nicht kommentiert.

Zur Anrechnung oder dem Abzug ausländischer Steuer(n) nach § 34c EStG beim LSt-Abzug und bei der Veranlagung > Ausland Rz 25 ff. Zu anderen Steuerermäßigungen iwS > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 170 ff. Ergänzend > Steuerbefreiungen.

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