Stand: EL 137 – ET: 03/2024
Zur Ermittlung der im Veranlagungsverfahren festzusetzenden ESt ist die tarifliche ESt (vgl § 32a Abs 1, 5 EStG) ua um die folgenden Steuerermäßigungen zu vermindern (§ 2 Abs 6 EStG):
Rechtsgrund | Rechtsnorm | Hinweise |
Zuwendungen an politische Parteien und Wählervereinigungen | § 34g EStG | > Wählervereinigungen |
Vermeidung einer Doppelbelastung mit ESt und GewSt | § 35 EStG | Nicht kommentiert, weil nur Gewerbetreibende betroffen sind. |
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw Dienst- oder Handwerkerleistungen | § 35a EStG | > Haushaltshilfe |
Belastung mit ErbSt | § 35b EStG | > Erbschaftsteuer-Ermäßigung |
Förderung energetischer Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden | § 35c EStG | Nicht kommentiert. |
Zur Anrechnung oder dem Abzug ausländischer Steuer(n) nach § 34c EStG beim LSt-Abzug und bei der Veranlagung > Ausland Rz 25 ff. Zu anderen Steuerermäßigungen iwS > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 170 ff. Ergänzend > Steuerbefreiungen.
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