Rz. 70

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Gezahlte KiSt gehört zu den unbeschränkt abziehbaren SA (§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG; dazu knapp auch > Sonderausgaben Rz 19). KiSt sind Geldleistungen, die als > Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf gesetzlicher Grundlage erheben (> Rz 1 ff).

 

Rz. 71

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Sonderfälle: Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind (zB die > Christian Science in BN, HH, NS und BY – vgl LStK München/Nürnberg, § 10 EStG 6.1), aber während des ganzen Jahres keine KiSt erheben, können aus Gründen der > Billigkeit wie KiSt als SA abgezogen werden. Wegen der Einzelheiten dieser Billigkeitsmaßnahme > R 10.7 Abs 1 EStR. Der abziehbare Betrag bemisst sich nicht nach der festgesetzten, sondern nach der im VZ tatsächlich gezahlten ESt, dh nach der Differenz zwischen der im VZ gezahlten und der erstatteten ESt (EFG 1993, 781; OFD Frankfurt/M vom 06.01.1995, DB 1995, 801).

 

Rz. 71/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Körperschaften des öffentlichen Rechts (KöR) sind zwar grundsätzlich nur solche nach deutschem Recht (EStG-K § 10b EStG 1). Zuwendungen an ausländische Kirchengemeinden werden deshalb in Deutschland nicht ohne weiteres als SA (weder als KiSt noch als Spenden) abgezogen; nicht anders, wenn die betreffende Kirchengemeinde nach ausländischem Recht eine KöR ist. Das gilt auch für Zuwendungen, die dort tätige > Beamte oder Angestellte deutscher Unternehmen an kirchliche (deutschsprachige) Gemeinden im > Ausland entrichten. Sie können aber > Spenden sein, wenn sie an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine inländische Stelle der betreffenden Religionsgemeinschaft mit der Auflage gezahlt werden, sie für die Auslandsgemeinde zu verwenden. Stattdessen können auch Pfarrer der Auslandsgemeinden die Spenden in Empfang nehmen und bescheinigen (EStG-K § 10b EStG 7; > Spenden Rz 25, 49 ff).

 

Rz. 72

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zulässig ist aber auch der SA-Abzug von KiSt an Religionsgemeinschaften in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat (> Europäische Union, > Europäischer Wirtschaftsraum) die bei Ansässigkeit im > Inland als KöR anerkannt werden könnten. Das betrifft die Kirkeskat in > Dänemark und die Kirkollisvero/Kyrkoskatt in > Finnland (BMF vom 16.11.2010, BStBl 2010 I, 1311). Über weitere Religionsgemeinschaften, die für eine fiktive Anerkennung als KöR in Betracht kommen, entscheiden ggf die Innen- oder Kultusbehörden.

 

Rz. 73

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nicht als SA abziehbar ist die KiSt auf die > Abgeltungsteuer bei den Einkünften aus KapVerm (> Rz 35/1, > Rz 55 f); die Steuerentlastung durch den SA-Abzug ist bereits bei der Bemessung der KiSt auf die Abgeltungsteuer berücksichtigt. Anders ist es aber bei der Einbeziehung solcher Einkünfte in die Veranlagung (vgl § 43 Abs 5 Satz 3 EStG). Zur Veranlagung der KiSt > Rz 56 ff.

Keine KiSt und deshalb ebenfalls keine SA sind freiwillige Beiträge an > Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften (BFH 110, 112 = BStBl 1973 II, 850); sie sind grundsätzlich > Spenden Rz 28. Das gilt zB für ausländische Religionsgemeinschaften und die ‚freien Kirchen’ (> Spenden Rz 28, 29, 33, 48 ff).

Die unterschiedliche Behandlung von KiSt an KöR und freiwillige Zahlungen an sonstige religiöse Gemeinschaften ist verfassungsgemäß (BVerfG vom 12.12.1978 – 1 BvR 1168/77, HFR 1979, 159 = KirchE 17, 128).

 

Rz. 74

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Zum Umfang des Abzugs: KiSt wird für den VZ als SA abgezogen, in dem (nicht ‚für den’) sie entrichtet worden ist; in einem späteren VZ gezahlte KiSt kann nicht ohne weiteres bereits in einem früheren VZ abgezogen werden (BFH/NV 2008, 43). Abziehbar sind zudem nur Beträge, die den Stpfl endgültig wirtschaftlich belastet haben (> Abschnittsbesteuerung). Daran fehlt es, wenn SA erst nach Ablauf des VZ erstattet werden.

 

Rz. 75

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die in dem jeweiligen VZ gezahlte KiSt mindert das FA um die in diesem VZ vom FA oder der Kirche erstattete oder gutgeschriebene KiSt (BFH 114, 346 = BStBl 1975 II, 350; BFH 181, 144 = BStBl 1996 II, 646; OFD Karlsruhe vom 05.03.2010, DStR 2010, 701). Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter KiSt kann nicht mit Verlustvorträgen (vgl zu diesen > Verluste Rz 28–33) ausgeglichen werden und ist deshalb als > Einkommen zu versteuern (BFH 264, 201 = BStBl 2019 II, 658). Ergänzend > Sonderausgaben Rz 115 ff.

 

Rz. 75/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

§ 11 EStG steht einer Verrechnung von erstatteter mit der bisher im Jahr der Zahlung berücksichtigten KiSt nicht entgegen (vgl BFH/NV 2006, 1836; 2009, 568). Auch eine sich aus der Kappung der KiSt (> Rz 29; > Rz 58) ergebende Erstattung wird im VZ der Gutschrift angerechnet. Diese Anrechnung ist verfassungsgemäß (BFH/NV 1996, 472; VerfB wurde gemäß §§ 93a, 93b BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 14.08.1996, StEd 1996, 714).

 

Rz. 7...

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