Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Der lebensnotwendige Aufwand eines Stpfl für die Grundbedürfnisse der Lebenshaltung wird typisierend durch denGrundfreibetrag des § 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG abgegolten (vgl BFH 161, 109 = BStBl 1990 II, 969 mwN; ergänzend > Existenzminimum Rz 3). Zu den mit dem Grundfreibetrag abgegoltenen Aufwendungen zählen vor allem die Kosten für Wohnung, Ernährung, Kleidung, Allgemeinbildung und Freizeitgestaltung sowie idR auch für Pflege und Gesundheit (Tipke, StuW 1979, 193; vgl BMF vom 06.07.2010, Rz 4, BStBl 2010 I, 614 zu weiterem Bedarf); die zusätzliche Belastung der Eltern durch ihre Kinder wird durch den > Familienleistungsausgleich (vgl § 31 EStG), also durch das > Kindergeld oder die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG (> Kinderfreibeträge) abgegolten; uE gehört auch der > Ausbildungsfreibetrag des § 33a Abs 2 EStG systematisch hierher. Die Abgeltung ist unabhängig vom individuellen Lebensstandard des Stpfl und gilt ebenso für bescheidene wie für luxuriöse Lebensverhältnisse. Deshalb darf der Stpfl grundsätzlich weder bei den einzelnen Einkunftsarten (> Einkünfte Rz 1) noch vom GdE (> Einkünfte Rz 2) abziehen, was er für seinen Haushalt und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendet (§ 12 Nr 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Stpfl mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit erfolgen (§ 12 Nr 1 Satz 2 EStG; vgl aber > Rz 4 ff).

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