Zusammenfassung
Auf einen Blick: Das Stichwort enthält – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Zusammenstellung von Regelungen, mit denen staatliche Stellen die Belastungen der Eltern durch ein Kind berücksichtigen. |
Rz. 1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Belastungen der Eltern durch ihre Kinder werden ertragsteuerlich vor allem durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt. Dieser besteht aus dem monatlich steuerfrei gezahlten > Kindergeld (vgl § 3 Nr 24 EStG). Ergänzt wird dies durch die steuermindernden > Kinderfreibeträge des § 32 EStG. Darüber hinaus gibt es dazu ua folgende Additive:
Rz. 1/1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Steuerermäßigungen für Sondertatbestände wie
• | die von den Eltern getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2 EStG; > Sonderausgaben Rz 8), |
• | die Aufwendungen der Eltern für die > Kinderbetreuung (SA – § 10 Abs 1 Nr 5 EStG), |
• | die eigenen Aufwendungen des Kindes für seine Ausbildung (SA – § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff), |
• | das von den Eltern getragene Schulgeld (SA – § 10 Abs 1 Nr 9 EStG; > Schulgeld Rz 4), |
• | der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), |
• | die allgemeinen AgB (§ 33 Abs 1, 2 EStG; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 einschließlich der > Krankheitskosten und > Begräbniskosten) sowie die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs 3 EStG), |
• | die Aufwendungen für den gesetzlichen Unterhalt eines Kindes, für das niemand Anspruch auf > Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat; sie können als besondere AgB (§ 33a Abs 1 EStG) berücksichtigt werden (> Unterhaltsleistungen, besonders Rz 148 ff), |
• | der > Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG), |
• | der > Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs 1 bis 3 und Abs 5 EStG), |
• | der > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG) bei Pflege eines hilflosen Kindes durch die Eltern oder andere Personen, |
• | die Minderung der ESt/LSt gemäß § 51a Abs 2 EStG als Maßstab für Zuschlagsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) sowie |
• | die Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage (§ 85 EStG; > Private Altersvorsorge). |
Rz. 1/2
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Außerdem gibt es Steuerbefreiungen für ArbN mit Kindern, und zwar für
• | einen Platz im betrieblichen Kindergarten oder einen Kostenzuschuss für den > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG), |
• | die kostenlose Gestellung eines betrieblichen Datenverarbeitungsgeräts einschließlich Internetnutzung auch für Kinder des ArbN (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten), |
• | die Beihilfen im Krankheitsfall. Die für den Stpfl geltenden Befreiungen des § 3 Nr 11 EStG erstrecken sich auf die Leistungen für Kinder (vgl zB > Beihilfen Rz 12 ff, 23 ff, 41 ff sowie > Stipendien; zu anderen Beihilfen > Rz 2). Entsprechendes gilt für Versicherungsleistungen zB bei Krankheit (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). |
Rz. 2
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Als staatliche Leistungen für die Familien kommen hinzu ua folgende Zulagen, Zuschüsse und andere Sozialleistungen wie
• | das > Elterngeld oder das > Erziehungsgeld, das steuerfrei gezahlt wird (§ 3 Nr 67 EStG), |
• | Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Kindertagesstätten und andere Leistungen nach dem SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe (> Jugendhilfe, > Kindertagespflege, > Pflegekinder Rz 9 ff, > Pflegepersonal), |
• | > Betreuungsgeld für Eltern (vgl – allerdings verfassungswidrig – § 4a BEEG), |
• | der kostenlose Schulbesuch oder ein kostenloser Studienplatz, kostenlose Beförderung auf dem Schulweg und andere Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach dem SGB II (> Kindergeld Rz 93), |
• | die Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, die nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sind (> Beihilfen Rz 23 ff; > Erziehungsgeld), |
• | Kinderzuschüsse des Trägers der GRV (§ 3 Nr 1 Buchst b EStG; > Renteneinkünfte Rz 86), |
• | der Zuschuss zum Kindergeld nach dem BKGG, den Geringverdiener als Sozialleistung gewährt erhalten (vgl § 6a BKGG; > Kindergeld Rz 7), |
• | Leistungen an die Eltern für ihr behindertes Kind nach den SGB VII, IX und XII; zu weiteren Hinweisen > Behinderte Menschen Rz 3, 23 ff und > Pflegegeld, |
• | Leistungen nach dem SGB II für bedürftige Kinder (Hartz IV), die steuerfrei sind (§ 3 Nr 2 Buchst d EStG). Ergänzend > Ausbildungsbeihilfen. |
• | Kinderzuschläge, die im öffentlichen Dienst auf Grund der Besoldungsgesetze oder Tarifordnungen usw gezahlt werden. Sie gehören aber als Lohnbestandteil zum stpfl Arbeitslohn (§ 3 Nr 11 Satz 2 EStG). Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 67 Buchst d EStG; BMF vom 08.03.2016). |
Rz. 3
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Insgesamt 150 unterschiedliche Leistungen enthält die Erhebung des BMFSFJ über die ‚Evaluierung familienbezogener Leistungen‘. Familienbezogene Leistungen wenden sich an unterschiedliche Empfängergruppen und werden nicht etwa überall kumulativ gewährt. Eine Steuerermäßigung zB wegen SA setzt entsprechende Einkünfte oberhalb des > Existenzminimum voraus, die gemindert werden können (> Sonderausgaben Rz 1). Eine Überlappung von Sozialleistu...
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