Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Das Stichwort enthält als Übersicht – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – eine Zusammenstellung von Regelungen, mit denen staatliche Stellen die Belastungen der Eltern durch ein Kind (steuerlich) berücksichtigen. Ferner werden Sozialleistungen für Kinder aufgeführt.
 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Belastungen der Eltern durch ihre Kinder werden ertragsteuerlich vor allem durch den Familienleistungsausgleich berücksichtigt. Dieser besteht aus dem monatlich steuerfrei gezahlten > Kindergeld (vgl § 3 Nr 24 EStG). Ergänzt wird dies durch die steuermindernden > Kinderfreibeträge des § 32 EStG. Darüber hinaus gibt es dazu ua folgende Additive:

 

Rz. 1/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Steuerermäßigungen für Sondertatbestände wie

die von den Eltern getragenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Kind (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2 EStG; > Sonderausgaben Rz 8),
die Aufwendungen der Eltern für die > Kinderbetreuung (SA – § 10 Abs 1 Nr 5 EStG),
die eigenen Aufwendungen des Kindes für seine Ausbildung (SA – § 10 Abs 1 Nr 7 EStG; > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff),
das von den Eltern getragene Schulgeld (SA – § 10 Abs 1 Nr 9 EStG; > Schulgeld Rz 4),
der > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
die allgemeinen AgB (§ 33 Abs 1, 2 EStG; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 einschließlich der > Krankheitskosten und > Begräbniskosten) sowie die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs 3 EStG),
die Aufwendungen für den gesetzlichen Unterhalt eines Kindes, für das niemand Anspruch auf > Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat; sie können als besondere AgB (§ 33a Abs 1 EStG) berücksichtigt werden (> Unterhaltsleistungen, besonders Rz 70 ff, 156),
der > Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs 2 EStG),
der > Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b Abs 1 bis 3 und Abs 5 EStG),
der > Pflege-Pauschbetrag (vgl § 33b Abs 6 EStG) bei Pflege eines hilflosen Kindes durch die Eltern oder andere Personen,
die Minderung der ESt/LSt gemäß § 51a Abs 2 EStG als Maßstab für Zuschlagsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) sowie
die Kinderzulage zur Altersvorsorgezulage (§ 85 EStG; > Private Altersvorsorge).
 

Rz. 1/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Außerdem gibt es Steuerbefreiungen für ArbN mit Kindern, und zwar für

einen vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn bereitgestellten Platz im betrieblichen Kindergarten oder einen entsprechenden Kostenzuschuss für den > Kindergarten (§ 3 Nr 33 EStG),
vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn bereitgestellte Beratungs-, Vermittlungs- oder kurzfristige Betreuungsleistungen (§ 3 Nr 34a EStG; im Einzelnen > Steuerbefreiungen Rz 54 ff),
die vom ArbG als > Zusätzlicher Arbeitslohn geleistete kostenlose Gestellung eines betrieblichen Datenverarbeitungsgeräts einschließlich Internetnutzung auch für Kinder des ArbN (§ 3 Nr 45 EStG; > Telekommunikationskosten),
die Beihilfen im Krankheitsfall. Die für den Stpfl geltenden Befreiungen des § 3 Nr 11 EStG erstrecken sich auf die Leistungen für Kinder (vgl zB > Beihilfen Rz 12 ff, 23 ff, 41 ff sowie > Stipendien; zu anderen Beihilfen > Rz 2). Entsprechendes gilt für Versicherungsleistungen zB bei Krankheit (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Ergänzend > Krankengeld.
 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als staatliche Leistungen für die Familien kommen hinzu respektive ergänzen die vorstehend genannten Regelungen ua folgende Zulagen, Zuschüsse und andere Sozialleistungen wie

das > Elterngeld, das steuerfrei gezahlt wird (§ 3 Nr 67 EStG),
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Kindertagesstätten und andere Leistungen nach dem SGB VIII zur Kinder- und Jugendhilfe (> Jugendhilfe, > Kindertagespflege, > Pflegekinder Rz 9 ff, > Pflegepersonal),
der kostenlose Schulbesuch oder ein kostenloser Studienplatz, kostenlose Beförderung auf dem Schulweg und andere Leistungen zur Bildung und Teilhabe nach dem SGB II (> Kindergeld Rz 102),
die Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, die nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei sind (> Beihilfen Rz 23 ff; > Erziehungsgeld),
Kinderzuschüsse des Trägers der GRV (§ 3 Nr 1 Buchst b EStG; > Renteneinkünfte Rz 86),
der Zuschuss zum Kindergeld nach dem BKGG, den Geringverdiener als Sozialleistung gewährt erhalten (vgl § 6a BKGG; > Kindergeld Rz 7),
Leistungen an die Eltern für ihr Kind mit Behinderungen nach den SGB VII, IX und XII; zu weiteren Hinweisen > Menschen mit Behinderungen Rz 3, 33 ff und > Pflegegeld,
Leistungen nach dem SGB II für bedürftige Kinder (Bürgergeld), die steuerfrei sind (§ 3 Nr 2 Buchst d EStG). Ergänzend > Ausbildungsbeihilfen.
Kinderzuschläge, die im öffentlichen Dienst aufgrund der Besoldungsgesetze oder Tarifordnungen usw gezahlt werden. Sie gehören aber als Lohnbestandteil zum stpfl > Arbeitslohn (§ 3 Nr 11 Satz 2 EStG). Zuschläge für Kindererziehungs- und Pflegezeiten sind steuerfrei (vgl § 3 Nr 67 Buchst d EStG; BMF vom 08.03.2016, BStBl 2016 I, 278).
 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

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