Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

KiG wurde von 1955 bis zum 31.03.1961 nur für das dritte Kind und für weitere Kinder unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Empfängers gewährt. Vom 01.04.1961 bis 31.12.1974 wurde schon für das zweite Kind KiG gezahlt, für das eine Einkommensgrenze galt. Von 1975 bis 1995 sah das BKGG – unabhängig vom Einkommen des Berechtigten – schon ab dem ersten Kind ein einheitliches KiG als Sozialleistung vor. Für das zweite und jedes weitere Kind gab es unterschiedlich hohes KiG, das sich je nach Jahreseinkommen des Berechtigten und seines Ehegatten auf bestimmte Sockelbeträge verminderte. Berechtigte mit geringem Einkommen erhielten ab 1986 einen Zuschlag zum KiG. KiG wurde grundsätzlich für Kinder unter 16 Jahren (vor 1982: 18 Jahre) und unter bestimmten Voraussetzungen auch für ältere Kinder gezahlt. Für Kinder ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz wurde die Altersgrenze ab 1985 von 18 auf 21 Jahre angehoben.

 

Rz. 4

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab 1996 entwickelt das JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl 1995 I, 1250 = BStBl 1995 I, 438) ausgehend vom Beschluss des BVerfG 82, 60 vom 29.05.1990 – 1 BvL 20/84, BStBl 1990 II, 653 den bisherigen Familienlastenausgleich zum Familienleistungsausgleich fort, der aus einer Verknüpfung von steuerlichen Freibeträgen für Kinder und dem KiG besteht (vgl §§ 31 – 32, §§ 62ff EStG). Zu den Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 8 ff. Das BKGG (> Anh 13) regelt seit 1996 nur noch einige Sonderfälle (> Rz 97 ff). Beim LSt-Abzug vom > Arbeitslohn sowie bei den Vorauszahlungen zur ESt wird ein Kinderfreibetrag grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Stattdessen erhalten die unbeschränkt steuerpflichtigen Berechtigten (§ 62 EStG; > Rz 10 ff) für ihre im > Inland lebenden Kinder (§ 63 EStG; > Rz 15 ff) im Laufe des Kalenderjahres nur noch KiG. Um das KiG als Steuervergütung gewähren zu können (vgl § 31 EStG), war es erforderlich, das EStG in den §§ 62 bis 78 um Regelungen über die Leistung von KiG zu erweitern.

 

Rz. 5

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die monatliche Auszahlung des KiGs oblag 1996 bis 1998 den ArbG. Dies stieß auf erheblichen Widerstand der betroffenen Privatwirtschaft und verfassungsrechtliche Bedenken (vgl BFH 186, 253 = BStBl 1998 II, 517 mwN). § 73 EStG wurde deshalb mit dem StEntlG 1999/2000/2001 vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I, 402 = BStBl 1999 I, 403) aufgehoben. Seit 1999 zahlen die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit das KiG aus. Eine Besonderheit besteht für KiG-Berechtigte des öffentlichen Dienstes bis spätestens VZ 2023: Der öffentliche ArbG ist selbst Familienkasse; er setzt grundsätzlich selbst das KiG für seine Beschäftigten fest und zahlt es mit den monatlichen Bezügen aus (vgl § 72 Abs 1 Satz 2 EStG aF; zum Übergang der Zuständigkeit auf die > Bundesagentur für ArbeitRz 9/6). Die politisch favorisierte sog Finanzamtslösung, dh die Auszahlung des KiGs (und anderer staatlicher Leistungen) über die FÄ, hat sich nach mehrmaliger Überprüfung als praktisch nicht durchführbar erwiesen. Vgl Giloy, DStZ 1981, 223; Gutachten der Arbeitsgemeinschaft für die wirtschaftliche Verwaltung eV, Schriftenreihe des BMF Heft 45, Bonn 1991. Gleichwohl ist die Behandlung des KiGs als Steuervergütung und nicht als Sozialleistung, dass sie ihrem Charakter nach ist, eine fortwirkende Folge der damals angestrebten Finanzamtslösung.

 

Rz. 5/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Mit dem 2. Gesetz zur Familienförderung vom 16.08.2001 (BGBl 2001 I, 2074 = BStBl 2001 I, 533) wurde ab 2002 der § 70 Abs 4 EStG eingeführt. Er ermöglicht eine Korrektur der auf einer Prognose der Familienkasse beruhenden KiG-Festsetzung, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs 4 Satz 2 EStG idF bis 2011 überschreiten oder nicht erreichen. Nachdem § 32 Abs 4 Satz 2 und 3 EStG idF ab 2012 hieran nicht mehr anknüpft (> Rz 15/1), ist auch § 70 Abs 4 EStG mit dem StVereinfG 2011 weggefallen (> Rz 7/1).

 

Rz. 5/2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab 2006 sind die Voraussetzungen zum Bezug von KiG für Ausländer neu geregelt worden (vgl das AuslAnsprG vom 13.12.2006, BGBl 2006 I, 2915 = BStBl 2007 I, 62). Dies war erforderlich, weil die bisherige Regelung verworfen worden war (BVerfG 111, 160 vom 06.07.2004 – 1 BvL 4/97, HFR 2005, 162; ebenso der EuGH, BFH/NV 2006, Beilage 3, 357 = DStR 2006, 1404). Der BFH hat diese Neuregelung nicht beanstandet (vgl BFH/NV 2011, 799 mwN).

 

Rz. 6

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ab 2008 ist die Altersgrenze für die Gewährung von KiG von 27 Jahren auf 25 Jahre herabgesetzt worden (vgl das StÄndG 2007 vom 19.07.2006, BGBl 2006 I, 1652 = BStBl 2006 I, 432).

Die Höhe des KiGs ist verfassungsgemäß (BFH 198, 201 = BStBl 2002 II, 596; BFH/NV 2002, 908; 1456; 2010, 884). Etwaigen Bedenken hat der Gesetzgeber durch deutliche Erhöhung des KiGs für 2009 und Zahlung eines Einmalzuschlags von 100 EUR (vgl § 66 Abs 1 Satz 2 EStG) mit dem FamLeistG vom 22.12.2008 (BGBl 2008 I, 2955) und ab 2010 mit dem WachstumsbeschleunigungsG vom 22.12.2009 (BG...

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