Rz. 1

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Junge Menschen erhalten steuerfreie Zuwendungen für Schulausflüge und Klassenfahrten (vgl § 28 SGB II) oder steuerfreies BAföG zur Finanzierung ihrer Ausbildung (> Ausbildungsförderungsgesetz); bestimmte > Auszubildende werden von der Agentur für Arbeit gemäß § 59ff SGB III steuerfrei gefördert (vgl § 3 Nr 2 EStG; > Arbeitsförderung Rz 2) oder erhalten ein Stipendium, das ebenfalls steuerfrei sein kann (vgl § 3 Nr 44 EStG; > Beihilfen Rz 5 ff, 23ff, 50ff). Ergänzend > Ausbildungsdarlehen. Soweit ihnen ihre Aufwendungen nicht steuerfrei ersetzt werden, können sie WK abziehen, wenn die Aufwendungen im Rahmen eines (Ausbildungs-)Dienstverhältnisses entstehen oder mindestens eine Ausbildung bereits abgeschlossen ist; anderenfalls kommt ein Abzug als SA in Betracht (zu Einzelheiten > Bildungsaufwendungen).

 

Rz. 2

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Studienbeihilfen des privaten ArbG zB im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis unterliegen als Arbeitslohn dem LSt-Abzug (> Arbeitnehmer Rz 32). Entsprechendes gilt für die Unterhaltszuschüsse an Beamte im Vorbereitungsdienst; sie sind keine Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln, die nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei bleiben (> Beamtenanwärter Rz 1).

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