Rz. 8

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Diese grundsätzliche Beschränkung des SA-Abzugs auf eigene Aufwendungen (> Rz 7/2) gilt an sich auch im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind. So ist es zB, wenn der Stpfl finanziell mit Aufwendungen belastet ist, obwohl sein Kind selbst als VN zur Beitragsleistung verpflichtet ist (BFH 112, 369 = BStBl 1974 II, 545 bei Pflichtbeiträgen des Sohnes zur studentischen KV; BFH 112, 371 = BStBl 1974 II, 546 bei Aufwendungen eines Stpfl für die freiwillige GRV seiner Tochter); ebenso, wenn das Kind aus der Mitversicherung in der GKV seiner Eltern ausscheidet und eine eigene KV begründet. Dieses ungute Ergebnis hat der Gesetzgeber seit dem VZ 2010 in einem wesentlichen Punkt beseitigt: Beiträge zur KV/PflV können auch vom Unterhaltsverpflichteten geltend gemacht werden, wenn dieser die eigenen Beiträge eines Kindes, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf > Kindergeld besteht (> Kinderfreibeträge Rz 30 ff), wirtschaftlich getragen hat (§ 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2 EStG). Ein SA-Abzug bei den Eltern des Kindes kommt grundsätzlich auch für die vom AG von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Beiträge zur KV/PflV in Betracht. Voraussetzung ist nach Ansicht des BFH jedoch eine Erstattung der eigenen Beiträge des Kindes im Wege des Barunterhalts (BFH 262, 10 = BStBl 2019 II, 191). Abweichend hiervon lässt die FinVerw auch dann einen SA-Abzug bei den Eltern zu, wenn die Beiträge des Kindes zur eigenen KV/PflV in Form von Sachunterhaltsleistungen (zB unentgeltliche Kost und Logis) getragen werden (vgl BMF vom 03.04.2019, BStBl 2019 I, 254 iVm BMF vom 24.05.2017, Rz 81, BStBl 2017 I, 820). Mit Gesetz vom 12.12.2019 (BGBl 2019 I, 2451; "JStG 2019") wurde diese Sichtweise auch gesetzlich verankert (vgl § 10 Abs 1 Nr 3 Satz 2 EStG).

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