Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das BErzGG wurde ab 2009 aufgehoben und vom BEGG abgelöst (> Elterngeld). § 3 Nr 67 Buchst a EStG stellt aber auch vergleichbare Leistungen der Länder steuerfrei. Das sind solche, die mit derselben Zielrichtung in vergleichbarer Art und vergleichbarem Umfang gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt nur für Personen, denen es bewilligt worden ist, also nicht für die damit finanzierten Einnahmen einer Betreuungsperson (BFH 183, 488 = BStBl 1997 II, 652 für ein kommunales Erziehungsgeld). Das Erziehungsgeld unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt Rz 8/1.

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