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03.03.2016
Gemeinschaftsbezogene Zuwendungen
Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, haben Ex-Partner grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch für geleistete Zahlungen bzw. aufgewandte Arbeitszeiten – allerdings nur, wenn sie nachweisen können, dass es sich um „gemeinschaftsbezogene Zuwendungen“ handelte. Gelingt dieser Nachweis nicht, gehen Gerichte von einer Schenkung aus, die nicht zurückgefordert werden kann.
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