Versicherung: Achtjähriger Feuerteufel – wie haften die Eltern?

Statt sich mit einem Computerspiel zu beschäftigen, setzt ein Achtjähriger mit einem vermeintlich leeren Feuerzeug die Wohnung in Brand. Wie stark darf die Versicherung in so einem Fall ihre Leistungen kürzen?

Ein Achtjähriger zündelt im Home-Office seines Vaters mit einem Feuerzeug, das er in einer unverschlossenen Schublade findet, anstatt sich, wie vereinbart, mit einem Computerspiel die Zeit zu vertreiben. Schaden: 50.000 Euro. Wie viel Schuld trifft den Vater?

Versicherung will Leistungen um 50 Prozent kürzen

Die Hausratversicherung sah bei dem Vater eine grobe Fahrlässigkeit und kürzte die Versicherungsleistung um 50 Prozent. Die Argumentation des Vaters, in der Schublade hätte er nur leere Feuerzeuge aufbewahrt, die er wiederaufladen wollte, qualifizierte die Versicherung als Schutzbehauptung ab.

  • Das OLG Nürnberg dagegen folgte im Prinzip den Ausführungen des Vaters, dass sich in der Schublade Feuerzeuge befanden, die der Vater dort zum Auffüllen abgelegt hatte.
  • Der Sohn habe offensichtlich die in der Schublade abgelegten Feuerzeuge ausprobiert.
  • Mit einem der vermeintlich leeren Feuerzeuge habe er noch Funken erzeugen können, mit denen er ein Blatt Papier in Brand setzte und letztendlich die Wohnung.

Gericht bestätigt grobe Fahrlässigkeit

Dennoch sah das Gericht eine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten des Vaters. Die Versicherung ist deshalb berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen, allerdings nur um 25 Prozent. Warum das Verhalten des Vaters grob fahrlässig war:

  • Feuerzeuge sind grundsätzlich so zu verwahren, dass sie Kindern unter 12 Jahren nicht leicht zugänglich sind
  • Feuerzeuge, die noch einen Rest Brennstoff enthalten, stellen eine erhebliche Gefahr dar. Der Vater hat damit gegen eine allgemeine Sicherheitsregel verstoßen
  • Als Raucher hätten die Eltern damit rechnen müssen, dass ihr Sohn aufgrund des Nachahmungstriebs, der Kinder generell auszeichnet, versuchen könnte, mit Feuerzeugen zu spielen
  • Die Tatsache, dass die Feuerzeuge nicht offen, sondern in einer unverschlossenen Schublade aufbewahrt wurden, ist kein Entschuldigungsgrund

Die beklagte Versicherung ist deshalb berechtigt, ihre Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gem. § 81 Abs. 2 VVG um 25 Prozent zu kürzen.

(OLG Nürnberg, Urteil v. 11.04.2016, 8 U 1688/15).

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