Brandschäden durch Kinder und Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht
Eltern sollten bei Feuer lange Zeit noch auf der Hut sein, denn eine Verletzung der Aufsichtpflicht kann hier im Wortsinne katastrophale Folgen haben. bei der Haftung wird allerdings je nach Alter des Kindes stark differenziert.
Aufsichtspflicht: Rechtsprechung zu Fallgruppen und Altersstufen
- Eltern haben ihre kleineren Kinder eindringlich vor den Gefahren des Feuers und mit dem Umgang von Zündmitteln zu warnen sowie streng darauf zu achten, dass diese nicht in den Besitz solcher gelangen.
- Wird dagegen ein fast 14-jähriger Junge ohne nennenswerten Einschränkungen seines intellektuellen oder physischen Entwicklungsstandes nachmittags über mehrere Stunden alleine gelassen und begeht bei dieser Gelegenheit eine vorsätzliche Straftat (Brandstiftung), liegt keine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.06.2005, 1 U 185/04).
Für ältere, dem Grundschulalter entwachsene Kinder, könne jedoch nicht derselbe Maßstab gelten. Ein Kind in dem o.g. Alter müsse nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden ohne elterliche Anforderungen verbringen können, so das OLG Frankfurt in dem konkreten Fall.
Vorsicht bei kleinen Pyromanen
Wissen Eltern, dass ihr Kind zum Zündeln neigt, sind an ihre Belehrungs- und Aufsichtspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen:
- Sowohl die Eltern eines 8-jährigen Kindes (durch das Zündeln entstand ein Schwelbrand in der Grundschultoilette / OLG Nürnberg, Urteil v. 28.11.2001, 3 U 2441/00)
- als auch die Mutter eines 10-jährigen Jungen (setzte beim mehrstündigen, unbeaufsichtigten Spielen ein Papierlager in Brand; BGH, Urteil v. 27.02.1996, VI ZR 86/95)
hatten den verursachten Schaden zu ersetzen.
Feuerwerk gehört nicht in Kinderhand
Einen Siebenjährigen selbständig mit Feuerwerkskörpern hantieren zu lassen, verstößt gegen die Aufsichtspflicht, auch wenn es sich hierbei um einen für Kinder geeigneten Feuerwerkskörper handelt und dieser unter Aufsicht der Eltern gezündet wird. Das Hantieren mit Feuerwerkskörpern sei anerkanntermaßen gefährlich und für ein Kind in diesem Alter generell nicht angezeigt, so das OLG Schleswig (Urteil v. 12.11.1998, 5 U 123/97).
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Die gar traurige Geschichte mit dem Feuerzeug.
Paulinchen war allein zu Haus,
Die Eltern waren beide aus.
Als sie nun durch das Zimmer sprang
Mit leichtem Mut und Sing und Sang,
Da sah sie plötzlich vor sich stehn
Ein Feuerzeug, nett anzusehn.
„Ei,“ sprach sie, „ei, wie schön und fein!
Das muß ein trefflich Spielzeug sein.
Ich zünde mir ein Hölzchen an,
Wie’s oft die Mutter hat getan.“
Und Minz und Maunz, die Katzen,
Erheben ihre Tatzen.
Sie drohen mit den Pfoten:
„Der Vater hat’s verboten!
Miau! Mio! Miau! Mio!
Laß stehn! Sonst brennst du lichterloh!“
Paulinchen hört die Katzen nicht!
Das Hölzchen brennt gar hell und licht,
Das flackert lustig, knistert laut,
Grad wie ihr’s auf dem Bilde schaut.
Paulinchen aber freut sich sehr
Und sprang im Zimmer hin und her.
Doch Minz und Maunz, die Katzen,
Erheben ihre Tatzen.
Sie drohen mit den Pfoten:
„Die Mutter hat’s verboten!
Miau! Mio! Miau! Mio!
Wirf’s weg! Sonst brennst du lichterloh!“
Doch weh! Die Flamme faßt das Kleid,
Die Schürze brennt; es leuchtet weit.
Es brennt die Hand, es brennt das Haar,
Es brennt das ganze Kind sogar.
Und Minz und Maunz, die schreien
Gar jämmerlich zu zweien :
„Herbei! Herbei! Wer hilft geschwind?
Im Feuer steht das ganze Kind!
Miau! Mio! Miau! Mio!
Zu Hilf’! Das Kind brennt lichterloh!“
Verbrannt ist alles ganz und gar,
Das arme Kind mit Haut und Haar;
Ein Häuflein Asche bleibt allein
Und beide Schuh’, so hübsch und fein.
Und Minz und Maunz, die kleinen,
die sitzen da und weinen:
"Miau! Mio! Miau! Mio!
Wo sind die armen Eltern? Wo?"
Und ihre Tränen fließen
Wie’s Bächlein auf den Wiesen.
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