Aufsichtspflicht von Kindergärtnerinnen – oder: Wenn Kinder Steine auf Autos schmeißen
Der Steinwurf eines Fünfjährigen war Anlass für das Amtsgericht, sich näher mit der Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals im Sinne des § 1631 BGB zu beschäftigen.
Ein Stein als Stein des Anstoßes
Gemeinsam mit einem Spielkameraden hatte der Junge vom Freigelände eines Kindergartens einen Stein auf ein davor parkendes Auto geworfen. Die Folge: ein Schaden von 2.340 EUR. Der Halter des Fahrzeugs verklagte den Träger der Einrichtung in dieser Höhe auf Schadensersatz. Sein Argument: Der Träger bzw. das Personal hätte die ihm per Aufnahmevertrag übertragene Aufsichtspflicht verletzt. Ohne Erfolg: das Amtsgericht München wies die Klage als unbegründet ab. Es legte bei seiner Entscheidung die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zugrunde, nach der sich der Grad der gebotenen Aufsicht nach den folgenden Kriterien bestimmt:
- dem Alter des Kindes,
- seinem bisherigen Verhalten, seinen Eigenheiten und dem Charakter,
- den örtlichen Gegebenheiten,
- dem Ausmaß der drohenden Gefahr,
- der Vorhersehbarkeit und der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen.
Fünfjähriges unauffälliges Kind muss nicht permanent beaufsichtigt werden
Bei Abwägung all dieser Faktoren konnte der Amtsrichter keine Aufsichtspflichtverletzung der Kindergärtnerinnen feststellen. Bei einem fünfjährigen Kind sei keine permanente Überwachung erforderlich, sondern vielmehr eine Kontrolle alle 15 bis 30 Minuten geboten. Dieser Turnus war jedoch im konkreten Fall eingehalten worden, wie die Beweisaufnahme ergab. Auch war der Junge bisher noch nicht mit ähnlichem Verhalten auffällig geworden. Die Erzieherinnen mussten also nicht damit rechnen, dass er Steine auf ein Auto werfen würde.
(AG München, Urteil v. 1.12.2015, 133 C 20101/15)
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