Pflicht des Unterhaltspflichtigen zur Vorlage der Einkommensteuererklärung
Dies hat das OLG Brandenburg in einer grundlegenden Entscheidung in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren festgestellt (Beschluss v. 11.2.2015,10 WF 7/15). Im Rahmen eines Scheidungsstreits hatte die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend gemacht und zum Beleg für die Richtigkeit der Auskünfte des Ehemanns über die Höhe seines monatlichen Einkommens neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheides auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung verlangt. Die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts über den entsprechenden Verfahrenskostenhilfeantrag der Ehefrau hat das OLG nun aufgehoben.
Ehemann verweigert die Vorlage der Einkommensteuererklärung
Das OLG verwies wesentlich auf die Vorschriften der §§ 1580, 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist der Unterhaltsschuldner verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten zur Höhe seiner Einkünfte Belege vorzulegen. Zwar hatte der Ehemann im konkreten Fall Arbeitgeberbescheinigungen und seinen Jahressteuerbescheid vorgelegt, er verweigerte jedoch die Vorlage der von der Ehefrau geforderten Einkommensteuererklärung.
Einkommensteuererklärung ist für die Unterhaltsberechnung erforderlich
Das OLG stellte hierzu grundlegend fest, dass die Vorlagepflicht vom Gesetzgeber so ausgestaltet ist, dass die vorgelegten Belege es dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen müssen, die Höhe des unterhaltspflichtigen Einkommens exakt zu bestimmen. Der Unterhaltsberechtigte müsse in die Lage versetzt werden, lediglich steuerlich relevante Abzugsposten zu erkennen und in das unterhaltspflichtige Einkommen einzubeziehen. Dies wird dem Unterhaltsberechtigten nach Auffassung des OLG oft erst durch den Abgleich von Steuerbescheid und Steuererklärung ermöglicht. Deshalb sei der Unterhaltspflichtige in der Regel auch zur Vorlage seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Steuererklärung kann durch andere Belege ersetzt werden
Anders verhält es sich nach Auffassung des OLG dann, wenn sich aus anderen Belegen diese Differenzierung ebenso ableiten lässt. Entscheidend für die Erfüllung der Belegpflicht sei auch hier, dass der Unterhaltsberechtigte diejenigen Belege erhält, die es ihm ermöglichen, das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen zweifelsfrei zu errechnen.
Ausnahme bei Gefahr missbräuchlicher Verwendung
Das OLG verkannte nicht, dass bei Vorlage der kompletten Steuerunterlagen die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch den Unterhaltsberechtigten nicht immer auszuschließen ist.
Deshalb lässt das OLG eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage der Steuererklärung für den Fall zu, dass der Unterhaltsverpflichtete ein schutzwürdiges Interesse an der Zurückhaltung der Steuererklärung plausibel darlegt.
In diesem Fall müsse der Unterhaltsverpflichtete aber konkrete Tatsachen vortragen, die sein Misstrauen begründen.
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Hintergrund:
Der materielle Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB soll dem an einem Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten die notwendigen Kenntnisse verschaffen, um den Unterhalt zutreffend berechnen und Einwendungen in geeigneter Form vorbringen zu können. Auch hat der Auskunftsanspruch den Zweck, mittels Information einen Rechtsstreit zu vermeiden.
Wird die geschuldete Auskunft nicht erteilt, ist der Auskunftsberechtigte regelmäßig gezwungen, den Anspruch auf die Auskunft entweder "isoliert" gerichtlich geltend zu machen oder aber im Rahmen eines sog. Stufenverfahrens nach § 254 ZPO.
Nach § 235 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist.
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