Leitsatz (amtlich)

§ 1605 BGB gibt dem unterhaltsberechtigten Kind im Falle eines aus eigenen Einkommensverhältnissen nicht leistungsfähigen wieder verheirateten barunterhaltspflichtigen Elternteils einen Anspruch auch auf Informationen über das Einkommen des neuen Ehegatten.

Soll sich die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen auch auf die Einkünfte seines neuen Ehegatten erstrecken, muss dies im Tenor des zur Auskunft verpflichtenden Beschlusses gesondert ausgesprochen werden.

 

Normenkette

BGB § 1605; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

AG Plettenberg (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen 10 F 61/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Verpflichteten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Plettenberg vom 14.6.2010 abgeändert und der Antrag der Berechtigten vom 21.5.2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden den Berechtigten auferlegt.

 

Gründe

I. Im Ausgangsverfahren nehmen die minderjährigen Berechtigten die Verpflichtete, ihre Mutter, im Wege der Stufenklage auf Abänderung eines Titels über Kindesunterhalt in Anspruch.

Die Ehe der Kindeseltern ist geschieden. Die Berechtigten leben im Haushalt des Kindesvaters. Die Verpflichtete ist erneut verheiratet. Sie verpflichtete sich durch die Urkunden des Jugendamts der Stadt Q vom 3.11.2008, Urk.-Reg.-Nr. 98 und 99/2008 zur Zahlung von 100 % des Mindestkindesunterhalts der jeweiligen Altersstufe.

Die Berechtigten haben die Auffassung vertreten, die Verpflichtete sei im Hinblick auf das Einkommen ihres neuen Ehegatten zur Leistung eines höheren Kindesunterhalts verpflichtet.

Durch rechtskräftiges Teil-Urteil vom 17.2.2010 hat das AG die Kindesmutter umfänglich zur Auskunftserteilung über ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und aus anderer Herkunft sowie zur Vorlage bestimmter Belege verpflichtet.

Die Verpflichtete erteilte in der Folge Auskunft zu ihren eigenen Einkünften und legte u.a. die Steuerbescheide für 2007 und 2008 vor, in denen alle Angaben, welche die Einkünfte ihres Ehemannes betreffen, geschwärzt sind. Zudem legte sie Auszüge aus dem notariellen Ehevertrag vom 11.4.2008 vor. In diesem ist unter § 2 Ziff. 1 bestimmt ist, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten "unwiderruflich auf maximal 1.300,- EUR festgelegt wird."

Die Berechtigten haben die Auffassung vertreten, die Verpflichtete habe infolge der vorgenommenen Schwärzungen ihre Auskunftspflicht nicht erfüllt. Sie haben die Festsetzung eines Zwangsgelds beantragt. Wegen der genauen Fassung des Antrags wird auf die Antragsschrift vom 21.5.2010 Bezug genommen.

Die Verpflichtete hat die Zurückweisung des Zwangsgeldantrags beantragt.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei durch das Teilurteil nicht verpflichtet, Auskunft über die Einkünfte ihres Ehemannes zu erteilen.

Das AG hat mit Beschluss vom 14.6.2010 gegen die Verpflichtete ein Zwangsgeld i.H.v. 1.000 EUR und ersatzweise Zwangshaft festgesetzt und zur Begründung ausgeführt, zu einer Schwärzung der Angaben zu den Einkünften des Ehemannes sei die Verpflichtete nicht berechtigt gewesen. Die Einkünfte des Ehemannes seien zu offenbaren, da diese für die Höhe des der Verpflichteten zustehenden Unterhaltsanspruchs, insbesondere des Taschengeldanspruchs, ausschlaggebend seien.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Verpflichtete geltend, eine Verpflichtung, auch die Einkünfte ihres Ehemannes mitzuteilen, bestehe nicht. Zum einen ergebe sich die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs bereits aus dem vorgelegten Ehevertrag, zum anderen sei sie zu einer Offenlegung auch nicht in der Lage, da ihr Ehemann in diese nicht einwillige.

Die Berechtigten treten der sofortigen Beschwerde entgegen.

II. 1. Für das Verfahren ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anwendbar, auch wenn der zu vollstreckende Titel noch auf der Grundlage des alten Verfahrensrechts ergangen ist. Für das Vollstreckungsverfahren enthält das Gesetz keine gesonderte Übergangsregelung, so dass sich das anwendbare Verfahrensrecht nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 111 FGG-Reformgesetz bestimmt. Beim Verfahren zur Vollstreckung einer Endentscheidung -hier des Teilurteils vom 17.2.2010 - handelt es sich um ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-Reformgesetz (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2010, 1366; OLG Koblenz FamRZ 2010, 1930; Keidel/Engelhardt, FamFG, 16. Aufl., Art. 111 FGGRG, Rz. 5; Johannsen/Henrich/Büte, Familienrecht, 5. Aufl., Art. 111 FGG-RG, Rz. 8; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl., Vorbemerkung vor § 86 FamFG, Rz. 4). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur in den Fällen, in denen die Vollstreckung nach den §§ 86 FamFG erfolgt, sondern auch dann, wenn - wie vorliegend -über § 120 Abs. 1 FamFG im Ergebnis wiederum die Vorschriften der ZPO Anwendung finden.

Das vorliegende Vollstreckungsverfahren ist erst nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet worden, da der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes erst am 25.5.2010 gestellt worden ist.

In entspr...

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