Leitsatz (amtlich)

In dem Verfahren zur Erteilung der Vollstreckungsklausel oder zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Schuldner grundsätzlich mit materiell-rechtlichen Einwendungen, wie etwa dem Erfüllungseinwand, nicht gehört; eröffnet bleibt der Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO.

 

Normenkette

ZPO § 724 Abs. 1, § 733

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 11.11.2009; Aktenzeichen 9 O 501/84)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des LG Koblenz vom 11.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils vom 13.11.1985, das sie zu einer Zahlung i.H.v. 18.758,29 DM nebst Zinsen zugunsten des Klägers verurteilt hat. Sie begründet dies ausschließlich mit der ihrer Auffassung nach eingetretenen Erfüllungswirkung.

Das LG hat die Erinnerung gegen die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung durch den gem. § 2 Nr. 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15.5.2008 zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit eingehender und überzeugender Begründung zurückgewiesen. In der Beschwerdeschrift sowie in dem Schreiben vom 14.12.2009 weist die Beschwerdeführerin zum einen auf die (zumindest teilweise) Erfüllung des titulierten Anspruchs hin und zum anderen auf die ihr drohenden Nachteile infolge der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung.

Der Senat (Einzelrichter) verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Diese macht er sich zu eigen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass mit der Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung die Beklagte und Schuldnerin nicht anders, schlechter steht, als bei Vorhandensein und Geltendmachung der Forderung mit der ursprünglich erteilten, ersten vollstreckbaren Ausfertigung. Auch im letzteren Fall müsste sie die nunmehr geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen gegen die titulierte Forderung (Erfüllung) im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geltend machen und könnte sich mit diesen Einwendungen gerade nicht in den Verfahren nach §§ 732 ff. ZPO mit Erfolg Gehör verschaffen. Ob die titulierte Forderung ganz oder zum Teil bereits erfüllt wurde, muss - bei entsprechenden Vollstreckungshandlungen durch den Kläger, Titelinhaber - im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) geklärt werden. Hierdurch werden auch keinerlei Rechte und Interessen der Beklagten beschnitten.

Ob es in Ausnahmefällen, möglicherweise in Fällen eines klar vorliegenden und dargelegten Rechtsmissbrauchs, eine erweiterte Prüfung im Rahmen von §§ 732 f. ZPO gibt oder geben kann, muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Da auch die sonstigen förmlichen Voraussetzungen für die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung vorlagen und der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch gehandelt hat, ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Erteilung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2343374

FamRZ 2010, 1366

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