Zuständigkeit deutscher Gerichte beim Umgangsrechtsvollstreckung

Deutsche Gerichte sind für die Vollstreckung von Umgangstiteln auch international zuständig, wenn das Kind Deutscher ist, aber im Ausland lebt und anderweitige, etwa völkerrrechtliche, Regelungen fehlen. Das entschied kürzlich der BGH.


Die Eltern der beiden 2002 und 2004 geborenen Söhne sind geschieden und besitzen, ebenso wir die Söhne, die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit April 2009 leben die Kinder bei ihrem Vater, welchem das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde, in Peking/China. 

Aufenthaltsbestimmungsrecht hatte der Vater – Kinder lebten in Peking

Der Mutter wurde im Rahmen einer einstweiligen Anordnung ein Recht auf Umgang für eine Woche in Deutschland eingeräumt. Gleichzeitig wurde dem Vater aufgegeben, die Kinder für einen bestimmten Flug rechtzeitig zum Flughafen zu bringen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft angedroht. 

Vater missachtete Umgangsrecht der Mutter – Ordnungsgeld wurde festgesetzt

Da der Vater die Kinder nicht - wie vereinbart -zum Flughafen brachte, setzte das Amtsgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest.

  • Der Vater legte hiergegen sofortige Beschwerde ein.
  • Das OLG Bremen gab dieser statt, da nach dessen Ansicht die deutschen Gerichte international nicht zuständig gewesen seien.
  • Der BGH entschied auf die Rechtsbeschwerde der Mutter in ihrem Sinne und bejahte eine Zuständigkeit.

Keine anderen völkerrechtlichen Vereinbarungen in Bezug auf China

Die deutschen Gerichte seien für die Vollstreckung des Umgangstitels aus Deutschland nach § 99  Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 151 FamFG zuständig. Danach seien die deutschen Gerichte zuständig, wenn das Kind Deutscher ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Verfahren zum Umgangsrecht gehörten zu den Kindschaftssachen, so die Richter. Hierbei sei der Begriff der Kindschaftssache nicht auf das Erkenntnisverfahren beschränkt, sondern erfasse ebenso das Vollstreckungsverfahren. Es stehe einer Zuständigkeit zudem nicht entgegen, dass die den Umgang ermöglichende Handlung oder Duldung im Ausland zu erfolgen habe.

Keine erneute Prüfung des Kindeswohls in dem Vollstreckungsverfahren

Auch ein Vertretenmüssen des Vaters nach § 89 Abs. 4 FamFG hatte das Amtsgericht zu Recht bejaht. Die Behauptung des Vaters, die Kinder hätten sich geweigert, ohne Begleitung nach Deutschland zu fliegen, sei ohne Belang, da die Mutter angeboten hatte, die Kinder auf dem Flug zu begleiten. Darüber hinaus habe eine Prüfung des Kindeswohls im Rahmen des Erkenntnisverfahrens stattzufinden. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung finde grundsätzlich nicht statt.

(BGH, Beschluss v. 30.09.2015, XII ZB 635/14).

Vgl. zum Thema Umgangsrecht auch:

Vater erhält 15.000 EUR Entschädigung, weil Gerichte sein Umgangsrechts nicht durchsetzen

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