OLG zur Erstattung von vor dem Tod des Erblassers erhaltenen Geldbeträgen
Das OLG hatte über den Streit zweier Geschwister zu entscheiden. Die Mutter hatte ihren Sohn zum Alleinerben eingesetzt. Noch vor dem Tod der Mutter im November 2012 ließ die Tochter sich verschiedene Geldbeträge vom Konto der Mutter auszahlen, insgesamt 7.100 Euro. Mit einer seitens der Mutter erteilten notariellen General- und Vorsorgevollmacht hatte sie ihrer Tochter die Regelung sämtlicher vermögensrechtlichen Angelegenheiten übertragen. Die Auszahlungen erfolgten teilweise aufgrund von Schecks, die die Mutter selbst unterschrieben hatte, bei anderen Auszahlungen machte die Tochter von ihrer Vollmacht Gebrauch.
Bruder verklagt Schwester auf Erstattung
Der Bruder als von der Mutter eingesetzter Alleinerbe verlangte nach dem Tod der Mutter von seiner Schwester Erstattung der abgehobenen Beträge in Höhe von insgesamt 7.100 Euro. Das OLG bestätigte die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
Schecks enthielten die Angabe eines Verwendungszwecks
Nach den Feststellungen des LG hatte die Schwester auf Grundlage der von der Mutter erhaltenen Schecks Geldbeträge in Höhe von 5.920 Euro für sich vereinnahmt. Diese Beträge hatte sie unstreitig für eigene Zwecke verwendet. Auf den Schecks waren jeweils diverse Verwendungszwecke eingetragen wie „Aufwandsentschädigung“ oder „Pflegegeld“.
Zuwendungen mit Rechtsgrund
Aus den von der Mutter eingetragenen Verwendungszwecken schloss das OLG, dass die Schwester diese Beträge als Gegenleistung für von ihr erbrachte Pflegeleistungen an die Mutter erhalten hatte. Daher seien ihr diese Beträge seitens der Mutter mit Rechtsgrund zugewendet worden. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung scheide daher aus. Ein solcher Anspruch wäre nach Auffassung des Senats nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger die Darlegungen seiner Schwester zum Rechtsgrund der Zahlungen hätte widerlegen können. Einen solchen Beweis habe der Kläger jedoch nicht geführt
Abhebung von Taschengeld erfolgte aufgrund eines Auftragsverhältnisses
Auch hinsichtlich der ohne die Vorlage von Schecks in Eigenregie von der Tochter abgehobenen Beträge besteht nach Auffassung des Senats kein Anspruch des Bruders auf Erstattung. Ein Erstattungsanspruch könne sich in diesem Fall grundsätzlich aus dem Auftragsrecht gemäß § 667 BGB ergeben, wenn die Tochter diese Beträge nach dem zwischen Mutter und Tochter bestehenden Auftragsverhältnis an diese hätte herausgeben müssen. Dies sei grundsätzlich der Fall, denn diese Beträge seien nach der Absprache zwischen Mutter und Tochter für die Mutter zur Verwendung als Taschengeld bestimmt gewesen. Der Sohn hatte insoweit bestritten, dass die Tochter diese Taschengeldbeträge an die Mutter weitergegeben hätte.
Plausible Darlegung ist hinreichender Beweis
Für die Beurteilung des Herausgabeanspruches stellte der Senat auf eine informatorische Anhörung der Tochter vor Gericht ab. Dort habe die Beklagte nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass sie die Beträge in redlicher Weise stets an ihre Mutter übergeben habe. Die Tochter hatte nach Auffassung des Senats auch keine Veranlassung, das Taschengeld der Mutter für sich abzuzweigen, da sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Mutter jederzeit auch höhere Gegenleistungen für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen hätte verlangen können. Der Kläger hatte nach Einschätzung des Senats daher lediglich „ins Blaue hinein“ die Weitergabe des Taschengeldes bestritten, was nach der Bewertung des OLG nicht ausreichend war. Deshalb stehe dem Kläger ein Herausgabeanspruch gemäß § 667 BGB nicht zu.
Tochter hat Geldbeträge ordnungsgemäß verwendet
Die gleichen Überlegungen gelten nach Auffassung des OLG hinsichtlich einiger abgehobener Beträge, mit denen Kleidungsstücke, Medikamente usw. für die Mutter bezahlt werden sollten. Auch insoweit habe die Schwester die ordnungsgemäße auftragsgemäße Verwendung der Geldbeträge plausibel dargelegt. Im Ergebnis bestätigte das OLG daher die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 16.5.2017, 9 U 167/15)
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