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08.07.2013
BGH zu Ausbildungsunterhalt
Um weiterhin von ihren Eltern Unterhalt zu erhalten, sind Kinder grundsätzlich dazu verpflichtet, nach ihrer Schule zielstrebig eine Ausbildung zu beginnen. Der BGH stellt in seiner neuesten Entscheidung klar, dass auch nach drei Jahren ein Anspruch bestehen kann, wenn die Zeit dazwischen sinnvoll genutzt wurde.
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