Wahl-Zugewinngemeinschaft für deutsch-französische Ehen ab 1. Mai

Mit ca. 55 000 deutsch-französische Ehepaaren gibt es eine wachsende Anzahl binationaler Ehen (und Lebenspartnerschaften). Da sich das deutsche und französische Güterrecht stark unterscheiden, kann es nicht nur bei der Auflösung einer Ehe zu Problemen kommen.
Neuregelung zum Güterrecht zum 1.5.2013
Ab Mai haben Ehegatten und Lebenspartner, deren Güterstand dem französischen oder dem deutschen Recht unterliegen, die Möglichkeit den neu geschaffenen Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu wählen.
Wichtig: Nicht nur binationale Paare, sondern auch solche, bei denen beide Partner dieselbe Staatsangehörigkeit haben, können diesen Güterstand wählen. Voraussetzung ist nur, dass nach den Regeln des Internationalen Privatrechts französisches oder deutsches Recht auf den Güterstand eines Paares anzuwenden sind.
Unterschiede zwischen deutschem und französischen Güterrecht werfen Probleme auf
In Deutschland bleiben die Vermögen von Mann und Frau während der Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft getrennt. Erst bei Beendigung der Ehe des Güterstandes – etwa wegen einer Scheidung – werden die beiden Zugewinne ausgeglichen. In Frankreich dagegen gehört das Vermögen, das während der Ehe erworben wird, von Anfang an beiden gemeinsam. Dort ist die Errungenschaftsgemeinschaft der gesetzliche Regelfall. Die Errungenschaften während der Ehe werden zum gemeinsamen Vermögen der Ehepartner.
Bisher richten sich die rechtlichen Folgen unter anderem nach der Staatsangehörigkeit, so dass beispielsweise für ein in Deutschland lebendes Paar französisches Recht gelten kann. Das aber ist nicht unproblematisch.
Beispiel: Wenn ein deutsch-französisches Ehepaar in Deutschland nach den Regeln der französischen Errungenschaftsgemeinschaft lebt, gab es oft Schwierigkeiten beim Erwerb von Grundstücken. Deutschen Banken war bei der Finanzierung des Grundstücksgeschäfts oft unklar, welche Auswirkungen etwa Schulden eines Ehegatten auf das gemeinsam erworbene Grundstück hatten.
Neuer Wahlgüterstand ist ein Zwitter: Zugewinngemeinschaft mit französischem Einschlag
Der neue Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft ist
im § 1519 BGB geregelt. Er orientiert sich am deutschen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, berücksichtigt aber französische Besonderheiten. Während der Ehe bleiben die Vermögen der Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner getrennt. Erst bei Beendigung des Güterstandes wird der erwirtschaftete Zugewinn zwischen ihnen ausgeglichen. Französischer Besonderheiten: Schmerzensgeld und zufällige Wertsteigerungen von Immobilien (Erklärung zu Bauland) werden im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird der neue Wahlgüterstand genauso behandelt wie die deutsche Zugewinngemeinschaft.
Wer kann den neuen Güterstand wählen? Fast alle
Der deutsch-französische Wahlgüterstand kann regelmäßig gewählt werden, wenn
- deutsche Ehegatten in Frankreich oder französische Ehegatten in Deutschland leben,
- deutsch-französische Ehegatten in Frankreich oder in Deutschland leben oder
- ausländische Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder in Frankreich haben.
Wichtig: Er steht aber auch deutschen Ehepaaren /Lebenspartnern offen, die in Deutschland oder Frankreich leben, oder französischen, die in Frankreich oder Deutschland leben.
Andere Länder können nachziehen
Der deutsch-französisch Wahlgüterstand beschreitet einen neuen Weg bei der Angleichung des Familienrechts. Nach wie vor ist das Eherecht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehr unterschiedlich ausgestaltet. Der deutsch-französische Wahlgüterstand steht auch anderen Mitgliedstaaten der EU offen. Da ein gemeinsames europäisches Familienrecht derzeit nicht in Sicht sei, könnte so über weitere bilaterale Abkommen eine schrittweise Angleichung des Familienrechts erfolgen.
Entstehungsgeschichte / Rechtsgrundlagen
Das bilaterale Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik am 4. Februar 2010 geschlossen. Die Regelungen des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 15. März 2012 treten zum 1. Mai 2013 in Kraft. Die einzelnen, den Inhalt der Wahl-Zugewinngemeinschaft regelnden Rechtnormen (= identisch für beide beteiligten Länder) finden sich in den Art. 1 - 19 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft (WZugewGemAbk FR).
Praxishinweis: Neuer Güterstand mit Möglichkeiten
Der deutsch-französische Wahlgüterstand wird bereits als erbrechtliches Gestaltungsmittel gehandelt. So könnte er hilfreich sein, wenn bei einem Ehegatten oder Lebenspartner ein sehr viel höherer Zugewinn erzielt wird, als bei dem anderen. Ist etwa einer der Partner Unternehmer, der andere angestellt, ist in der Regel bei ihm ein höherer Zugewinn zu erwarten. Soll hier verhindert werden, dass Abkömmlinge durch Pflichtteilforderungen das Unternehmen oder den Lebensstandard des überlebenden Partners gefährden, kann der Pflichtteilsanspruch gesenkt werden. Da der Pflichtteilsanspruch verfassungsrechtlich geschützt ist, könnte ein solche Variante aber im Einzelfall sittenwidrig sein.
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