Dreijährige Verzögerung zwischen Schule und Ausbildung lässt Ausbildungsunterhalt nicht entfallen
Immer häufiger schieben Kinder zwischen Schule und Ausbildung eine schöpferische Pause ein. Sie bereisen andere Länder oder jobben hier und da. Doch wie verträgt sich das mit der Verpflichtung zur Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigung.
3 Jahre zwischen Schule und Ausbildung: zu lange?
Die heute 24-jährige Tochter machte gegenüber ihrem Vater Ansprüche auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab September 2010 geltend. Zunächst lebte die Tochter nach der Trennung ihrer Eltern bei ihrem Vater in den Niederlanden. Ab 2003 zog sie zu ihrer Mutter nach Deutschland, wo sie 2007 ihre mittlere Reife mit einer Abschlussnote von 3,6 erwarb. Bis zu ihrer Ausbildung als Fleischereifachverkäuferin ab August 2010 deckte sie Ihren Unterhalt selbst durch verschiedene Jobs. Des Weiteren absolvierte sie mehrere Praktika, in der Hoffnung, einen Ausbildungsplatz zu erhalten.
Ausbildungsunterhalt beruht auf Gegenseitigkeitsprinzip
Das Familiengericht hatte den Vater zur monatlichen Unterhaltszahlung von 218 Euro verurteilt. Hiergegen legte er Beschwerde ein, welche das OLG Koblenz zurückgewiesen hatte. Auch die weitere Rechtsbeschwerde vor dem BGH half dem Vater nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht einerseits die Verpflichtung der Eltern, seinem Kind eine angemessene, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechende Berufsausbildung zu finanzieren. Andererseits besteht die Obliegenheit des Kindes, eine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen.
Aber: Keinen starren, zeitlichen Rahmen
Der XII. Senat weist darauf hin, dass gerade Bewerber mit schlechten Abschlusszeugnissen darauf angewiesen sind, durch Berufsorientierungspraktika bzw. mittels (zunächst) ungelernter Aushilfstätigkeiten zukünftige Arbeitgeber zu überzeugen. Vorgeschaltete Beschäftigungsverhältnisse stellen somit keine nachhaltige Obliegenheitsverletzung des Kindes dar, wenn diese in dem Bemühen um das Erlangen eines Ausbildungsplatzes aufgenommen werden, so die Richter.
(BGH, Beschluss v. 3.06.2013, XII ZB 220/12)
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