Übernachtung des Kindes bei Besuchen beim anderen Elternteil
Viele Scheidungskinder sehen den von ihnen getrennt lebenden Elternteil nur am Wochenende. Dies vor allem, wenn die Ex-Partner inzwischen in unterschiedlichen Städten wohnen. Da spielt die Frage einer Übernachtung eine wichtige Rolle.
Nicht nur Sonntagspapa, Sonntagsmama sein ...
Für denjenigen, der in der Regel ohne die Kinder lebt, ist es bei solchen Fallkonstellationen besonders wichtig, dass sein Umgangsrecht auch Übernachtungen einschließt. Nur dies gewährleistet vor allem bei größerer Distanz zwischen den Wohnorten, dass das Umgangsrecht nicht faktisch ausgeschlossen wird und so die enge Bindung zum Kind bestehen bleiben kann.
Was sagen die Gerichte?
Die ständige Rechtsprechung sieht Übernachtungen als dem Kindeswohl förderlich an, da sie die Bindung zum umgangsberechtigten Elternteil festigen. Sie beruft sich dabei auf den § 1684 Abs. 4 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder dessen Vollzug für längere Zeit oder dauerhaft einschränkt oder ausschließt, darf danach nur dann ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auch das OLG Saarbrücken befürwortet diese Rechtsprechung, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Kein Übernachtungsausschluss ohne besonderen Grund
Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern eines 3 ½-jährigen Sohnes waren sich uneins über das Umgangsrecht des Vaters. Das Familiengericht hatte dem Vater das Recht eingeräumt, seinen Sohn alle zwei Wochen am Wochenende für eine Übernachtung bei sich zu haben. Die Mutter legte dagegen Beschwerde ein. Ihr ging es vor allem darum, die Übernachtungen zu verhindern.
Ihre Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht sah keinen besonderen Grund, warum der Sohn nicht beim Vater übernachten könne. Der Ausschluss von Übernachtungen bedarf jedoch eines solchen besonderen Grundes, da sie in der Regel dem Kindeswohl entsprechen, weil sie die Bindung fördern.
Alter ist kein Kriterium, Alkoholmissbrauch schon eher
Allein das Alter des Kindes ist kein solches Kriterium, befanden die Richter. Der von der Ex-Frau geäußerte Verdacht, dass der Vater Cannabis und Alkohol konsumiere, bestätigte sich nicht und konnte daher auch nicht als Grund für die Gefährdung des Kindeswohls ins Feld geführt werden.
(OLG Saarbrücken, Beschluss v. 23.1.2013, 6 UF 20/13).
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