Betreuende Elternteil kann zum Barunterhalt verpflichtet werden

Im Regelfall leistet der betreuende Elternteil für das Kind nach einer Trennung Naturalunterhalt, der anderer zahlt Unterhalt nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Eine Beteiligung am Barunterhalt kann jedoch dann bestehen, wenn ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde. 

Die Eltern streiten um den Kindesunterhalt des 16-jährigen unehelichen Sohnes. Dieser lebte zunächst im Haushalt seiner Mutter, welche als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung arbeitet und als Rechtsanwältin zugelassen ist. Ende Mai 2010 zog der Sohn zu seinem Vater.

Vater verdient deutlich mehr als die Mutter

Der Vater ist als Rechtsanwalt in einer größeren Kanzlei beschäftigt und bezieht ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von ca. 5100 EUR. Die Mutter verfügt über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte in Höhe von rund 2600 EUR. Für die Zeit ab Auszug verlangt der Sohn von seiner Mutter 398 EUR monatlichen Kindesunterhalt. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund einer Darmkrebsoperation mit anschließender Chemotherapie seit 1999 längere Erschöpfungszustände und Depressionen.

Überobligatorisches Einkommen wegen Krankheit der Mutter

Der BGH gab der Rechtsbeschwerde statt und verwies die Sache an das zuständige OLG zurück. Die Richter hielten es für möglich, dass das Einkommen der Antragsgegnerin zumindest teilweise überobligatorisch sein könnte.

Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für diese keine Erwerbsobliegenheit besteht und daher der Unterhaltspflichtige  sie jederzeit beenden könnte. In der Rechtsprechung und Literatur sei ferner anerkannt, dass die Tätigkeit auch dann als überobligatorisch bewertet werden kann, wenn diese mit unzumutbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sei. Da die Mutter ihre Erkrankung substantiiert vorgetragen hatte, hätte das Beschwerdegericht ein Sachverständigengutachten heranziehen müssen.

Zeitpunkt der Kreditverbindlichkeiten muss berücksichtigt werden

Des Weiteren hätten nach Ansicht der Richter die Dispositionskredite der Antragsgegnerin berücksichtigt werden müssen. Entscheidend sei dabei, ob die Verbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt aufgenommen wurden, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme noch nicht rechnen musste. Dies war hier der Fall gewesen, da die Mutter den Kredit Anfang Mai aufgenommen hatte.

Barunterhalt des betreuenden Elternteils ist Ausnahmefall

Im Übrigen müsse sich der Vater als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter am Barunterhalt beteiligen, wenn er in der Lage sei, diesen ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes aufzubringen. Dies komme aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Eine Barunterhaltsverpflichtung in voller Höhe könne dann bestehen, wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfüge. Inwieweit sich unterhalb dieser Schwelle der Vater zu beteiligen habe, sei vom Beschwerdegericht noch zu prüfen.

(BGH, Beschluss v. 10.07.2013, XII ZB 297/12).