Versorgungsausgleich - Einbeziehung privater Rentenversicherung

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens wird der Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Eheleute von Amts wegen durchgeführt. Die Folgen werden während der Ehe häufig nicht hinreichend bedacht, etwa wenn voreheliches Vermögen in die private Altersvorsorge fließt.

Die Parteien stritten über die Einbeziehung einer privaten Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich. Im November 1995 hatten die Parteien in einem notariellen Vertrag die Gütertrennung vereinbart und eine Woche später geheiratet. Aufgrund des im März 2010 zugestellten Scheidungsantrages wurde die Ehe vom Familiengericht rechtskräftig geschieden. Beide Eheleute erwarben während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften.

Private Rentenversicherung durch Einzahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 150.000 EUR

Neben Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwarb die Ehefrau im Dezember 2004 eine private Rentenversicherung durch Einzahlung eines Einmalbetrages in Höhe von 150.000 EUR. Diesen Einzahlungsbetrag hatte sie aus einer am gleichen Tag fällig gewordenen, vorehelich abgeschlossenen Kapitallebensversicherung erlöst.

Vereinbarte Gütertrennung unterlaufen?

Unter Einbeziehung dieser privaten Rentenversicherung hat das Familiengericht sämtliche während der Ehezeit erworbenen Anrechte geteilt. Hiermit war die Ehefrau nicht einverstanden. Durch die notarielle Vereinbarung der Gütertrennung hatten die Eheleute nach Auffassung der Ehefrau ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrem Vermögen nicht wechselseitig teilhaben sollten. Hiervon werde auch die aus vorehelichem Vermögen finanzierte private Rentenversicherung erfasst. Sie legte daher gegen die Entscheidung des Familiengerichts Beschwerde ein.

Private Rentenanwartschaften sind ausgleichspflichtig

Der letztinstanzlich mit der Entscheidung befasste BGH stellte zunächst die Rechtsgrundlagen für die Entscheidung heraus:

  • Gemäß § 1 Abs. 1 VersAusglG seien die während der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

  • Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG sei ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen worden sei.

Gesetz differenziert nicht nach der Herkunft des für Anwartschaft eingesetzten Vermögens

Hierbei differenziere das Gesetz nicht nach der Herkunft des Vermögens oder dem Zeitpunkt seines Erwerbs. Demgemäß kommt es nach Auffassung des BGH-Senats nicht darauf an, dass das in die Lebensversicherung eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirtschafteten Vermögen der Ehefrau stammte. Auszugleichen seien nach ständiger Rechtsprechung vielmehr auch Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach der Eheschließung erworben wurden (BGH, Beschluss v. 30.03.2011, XII ZB 54/09)

Die Ausgleichssysteme sind strikt zu trennen

Die private Rentenversicherung war nach Auffassung des BGH auch nicht von der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen. Ziel des Gesetzes sei es, Versorgungs- und Zugewinnausgleich gegenständlich exakt gegeneinander abzugrenzen (BGH, Beschluss v. 11.03.1992, XII ZB 172/90). Zwar habe der Kapitalbetrag der Lebensversicherung ursprünglich zum Vermögen der Ehefrau gehört. Mit Einzahlung in die Rentenversicherung habe der Geldbetrag aber seine güterrechtliche Zugehörigkeit zum Vermögen verloren und stattdessen den Charakter einer Altersversorgung erlangt. Damit gehe einher, dass dieser Wert nicht mehr dem Ausgleichssystem des Zugewinnausgleichs sondern fortan dem Ausgleichsystem des Versorgungsausgleichs zuzuordnen sei. Dieses versorgungsrechtliche Ausgleichssystem werde jedoch durch Regelungen, die die Parteien für den Zugewinnausgleich durch notariellen Vertrag getroffen hätten, grundsätzlich nicht berührt. Versorgungsrechtliche  Rechtsfolgen seien aus dem notariellen Güterrechtsvertrag daher nicht herzuleiten. 

Keine grobe Unbilligkeit

Nach Auffassung des BGH Senats lagen auch keine Gründe vor, die einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit hätten rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sei unter Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten nur dann vom Halbteilungsgrundsatz des Versorgungsausgleichs abzuweichen, wenn im konkreten Fall die Halbteilung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspreche.

  • Eine Ausnahme gelte z.B. dann, wenn die Rentenanwartschaft mit Hilfe einer vorzeitigen Ausgleichszahlung auf den Zugewinn finanziert wurde.

  • Diese Leistung solle dem zum Ausgleich des Zugewinns Verpflichteten nicht durch die Hintertür des Versorgungsausgleichs wieder zu Gute kommen (BGH, Beschluss v. 30.3.2011, XII ZB 54/09).

Ein solcher Ausnahmefall sei hier nicht gegeben

Grundsatz der ehelichen Unterhaltsverantwortung

Die BGH-Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass der Versorgungsausgleich auf dem Grundgedanken beruhe, dass sich die Ehegatten mit Eingehung der Ehe verpflichtet hätten, gegenseitig für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen. Hierzu gehöre auch eine angemessene Altersvorsorge.

  • Jeder Ehegatte solle an den erworbenen Versorgungspositionen des anderen Ehegatten in angemessener Weise partizipieren.

  • Dieser Grundsatz gelte unabhängig von der Frage, auf welche Weise (sei es durch Erwerbstätigkeit oder durch Kapitaleinzahlungen) die Ehegatten ihre jeweiligen Versorgungspositionen erworben hätten.

  • Ein rechnerisches Abwägen der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeinschaft sehe das Gesetz nicht vor.

Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau durch die Kapitaleinzahlung ihren Beitrag zur gemeinsamen Altersversorgung geleistet. Diese sei ebenso zu teilen wie die seitens des Ehemannes begründeten Versorgungsanwartschaften. Der BGH bestätigte damit die seitens der Vorinstanzen vorgenommene komplette Halbteilung der Versorgungsanwartschaften.

Vertragliche Regelungen müssen eindeutig sein

Ehegatten, die eine vom Gesetz abweichende Teilung der Versorgungsanwartschaften wünschen, sollten daher in einem notariellen Ehevertrag eindeutig zum Ausdruck bringen, dass im Falle einer Umschichtung von Vermögensbestandteilen in Vorsorgeanwartschaften, diese Anwartschaften nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein sollen. Nur auf diese Weise können die unterschiedlichen Versorgung- und Vermögenspositionen für den Fall der Scheidung vor Eingriffen des Familiengerichts bewahrt werden.

(BGH, Beschluss v. 18.01.2012, XII ZB 213/11). 

Schlagworte zum Thema:  Versorgungsausgleich, Scheidung, Scheidungskosten