Kein Schadensersatz bei Kuckuckskind

Weder ein von der Ehefrau begangener Ehebruch noch das bloße Verschweigen einer hieraus entstandenen möglichen Kuckucksvaterschaft begründen nach Ansicht des BGH einen Schadensersatzanspruch des Ehemanns.

Eine Ehe geht in die Brüche. Das allein ist schlimm. Schmerzlicher wird es, wenn man erfährt, dass der Partner einen betrogen hat. Muss ein Vater aber zusätzlich noch feststellen, dass das gemeinsame Kind dann doch kein gemeinsames ist, bleibt nicht viel. Denn gibt die Mutter über den leiblichen Vaters keine Auskunft, bleibt der Scheinvater auch auf seinen Regressansprüchen sitzen.

Ein böses Erwachen

Ein Ehepaar ließ sich zwei Jahre nach der Geburt eines Sohnes 1968 scheiden. Im Scheidungstermin offenbarte die Frau dann vor Gericht, dass Sie während der  Ehe fremdgegangen ist. Der Mann heiratete nach der Scheidung wieder und zahlte von 1967 bis 1996 für den Sohn Unterhalt. Erst 2010 stellte das Amtsgericht auf Antrag des Mannes fest, dass der Sohn nicht sein leibliches Kind ist. Da die Mutter aber den Namen des richtigen Vaters nicht nannte, forderte der Mann für den auf das Jahr 1980 entfallenden Teil des Unterhalts von seiner Ex-Frau Schadensersatz in Höhe von 1.533,84 EUR. Das OLG Braunschweig wies die Klage ab.

Für den zwischenzeitlich verstorbenen Mann machte die Witwe die Schadensersatzansprüche weiter geltend. Der BGH bestätigte nun allerdings das erstinstanzliche Urteil und wies auch die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Treuebruch nur innereheliche Angelegenheit

Die Tatsache allein, dass ein Ehebruch von der Frau begangen wurde, begründe noch keinen Schadensersatzanspruch.  Der Treuebruch berührte nur unmittelbar die innereheliche Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten und falle damit nicht in den Schutzbereich der deliktischen Haftungstatbestände. Der Ersatz eines Vermögensschadens, der einem Mann infolge der Scheinehelichkeit des Kindes entstanden ist, kann nicht nach dem Recht der unerlaubten Handlung verlangt werden.

Keine Pflicht zur Offenbarung eines Ehebruchs

Auch komme ein Anspruch aus § 836 BGB nicht in Betracht. Die Richter konnten kein weiteres - neben dem Ehebruch - sittenwidrig schädigendes Verhalten feststellen. Allein der Umstand, dass die Ehefrau den Ehebruch nicht offenbarte und den Ehemann damit in dem Glauben ließ, das Kind stamme von ihm ab, begründe keine sittenwidrige Schädigungsabsicht. Eine Pflicht, dem Ehegatten einen Ehebruch zu offenbaren, bestehe nicht.

Keine arglistige Täuschung feststellbar

Die Richter lehnten auch einen Anspruch wegen arglistige Täuschung ab. Dafür hätte die Ex-Frau Zweifel des Mannes an der Abstammung des Kindes durch unzutreffende Angaben bzw. durch ausdrückliches Leugnen des Ehebruchs zerstreuen müssen, was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.

Auskunftspflicht der Mutter über den wahren Vater

Der BGH verneinte letztendliche auch einen Schadensersatzanspruches wegen Regressverhinderung nach § 280 Abs. 1 BGB infolge einer unzureichenden Auskunft der Ex-Frau. Die Richter betonten, dass eine Mutter nach erfolgter Anfechtung der Vaterschaft dem Scheinvater gegenüber aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, Auskunft über den leiblichen Vater zu erteilen. Die Antragsgegnerin sagte hierzu lediglich aus, dass sie sich nach 44 Jahren nicht mehr an den tatsächlichen Vater erinnern könne. Die Bundesrichter bezweifelten zwar, dass dieser Vortrag für eine pflichtgemäße Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausreiche. Für den Regressanspruch müsse aber die Antragstellerin die Schadensentstehung und den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden darlegen. Das tat bzw. konnte die Antragstellerin nicht.

Was bleibt? Ohne Auskunft kein Anspruch

Der BGH wies die Antragstellerin zwar darauf hin, dass sie die Mutter auf Auskunft in Anspruch nehmen und gegebenenfalls auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinwirken könne. Bleibt dieses Begehren allerdings ergebnislos, ist auch der mögliche Schadensersatzanspruch wegen Regressverhinderung nicht durchsetzbar, weil der Schaden ohne die Auskunft gar nicht beziffert werden könnte.

(BGH, Beschluss v. 20.2.2013, XII ZB 412/11)

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