Weder Ehemann noch Erzeuger noch Samenspender - Unterhaltspflicht

Gibt es das? Kein Ehemann, kein Erzeuger und kein Samenspender, dennoch zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet? Das ist möglich – sagt der BGH - und zwar, wenn der Betreffende durch ausdrückliche Einwilligung in eine Fremdspende Bereitschaft zur Übernahme von Elternverantwortung zu erkennen gegeben hat. Ein Fall, der Wasser auf die Mühlen der Anhänger der klassischen Familie liefert.

Über knapp sieben Jahre pflegte das Paar eine intime Beziehung. Zwar lebten die Partner in getrennten Wohnungen, dem drängenden Kinderwunsch der Frau wollte der männliche Partner dennoch nachkommen. Als dies auf natürliche Weise nicht gelang und sich seine Zeugungsunfähigkeit herausstellte, führte das Paar einvernehmlich eine heterologe Insemination mit Hilfe des Hausarztes der Frau durch. Die Fremdspermien hatte der Partner seinerseits von dritter Seite beschafft.

Spende besorgt und schriftlich die Verantwortung für Folgen der Insemination übernommen

Auf einem „Notfall-/Vertretungsschein“ des Arztes vermerkte er handschriftlich: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“. Erst die dritte der anschließend durchgeführten Inseminationen führte zum Erfolg.

Die Vatergefühle ließen schnell nach

Nach der Geburt des so gezeugten Kindes kam der männliche Partner der Mutter für die Erstausstattung des Kindes auf und zahlte Kindesunterhalt für die ersten drei Monate nach der Geburt. Danach fühlte er sich nicht mehr verantwortlich und wies die Unterhaltsforderungen des Kindes zurück. Da er weder der biologische noch der rechtliche Vater des Kindes sei, fühle er sich zur Unterhaltszahlung nicht verpflichtet.

Vaterschaftsähnliche Verantwortung durch Willensakt

Nachdem das AG die Unterhaltsklage des Kindes - vertreten durch seine Mutter - abgewiesen hatte, gab das OLG der Klage statt. 

  • Das OLG sah in der Einwilligung des Beklagten in die Fremdinsemination die Übernahme einer vaterschaftsähnlichen Verantwortungsstellung durch Willensakt.
  • Die Konstellation gleiche einer Adoption, bei der die Elternschaft für ein bereits erzeugtes Kind durch Willensakt übernommen werde.
  • Im Fall der Einwilligung zur Insemination sei der in der Einwilligung liegende Willensakt der Erzeugung vorgelagert.

Die Einwilligung solle die Geburt eines Kindes überhaupt erst ermöglichen.

Echter Vertrag zu Gunsten Dritter

Das OLG bewertete die Einwilligung in Verbindung mit der Durchführung der Insemination als einen echten Vertrag zu Gunsten eines Dritten (§ 328 BGB), nämlich des Kindes, aus dem dieses unmittelbar einen Unterhaltsanspruch ableiten könne. Der BGH teilte diese Einschätzung und wertete die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung der Frau als die Erklärung des Willens, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen. Daraus Folge ohne weiteres die Verpflichtung, wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Auch wenn der Beklagte in diesem Fall weder rechtlicher noch biologischer Vater des Kindes sein, so habe er sich durch die von ihm ausdrücklich erteilte Einwilligung in die Fremdinsemination zu einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung verpflichtet.

Keine Benachteiligung der durch künstliche Befruchtung erzeugten Kinder

Der BGH begründete dieses Ergebnis darüber hinaus mit der aus § 1600 Abs. 5 BGB herzuleitenden gesetzgeberischen Wertung.

  • Nach dieser Vorschrift ist zur Anfechtung der Vaterschaft nicht berechtigt, wer die Einwilligung in eine künstliche Befruchtung mittels Samenspende durch einen Dritten erteilt hat.
  • Mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, eine Benachteiligung der auf nicht natürliche Weise gezeugten Kinder gegenüber anderen Kindern nach Möglichkeit zu vermeiden.

Dieser Grundsatz müsse auch dann gelten, wenn eine rechtliche Vaterschaft nicht bestünde.

Einwilligung ist formlos wirksam

Einer besonderen Form bedarf die Erklärung des Mannes nach Auffassung des BGH nicht. Insbesondere sehe das Gesetz nicht vor, den Erklärenden vor übereilten Erklärungen zu schützen. Für die Durchführung einer Adoption habe der Gesetzgeber zum Schutz der Beteiligten zwar die Einhaltung strenger Formerfordernisse vorgesehen. Die Situationen seien aber nicht vergleichbar, da bei der Adoption die Übernahme der elterlichen Verantwortung für ein bereits existierendes Kind geregelt werde. Die Einwilligung in eine Insemination, die die Geburt eines Kindes überhaupt erst ermöglichen solle, sei nach erfolgter Insemination nicht mehr revisibel. Der Schutz des auf diese Weise gezeugten Kindes gebiete, dass die väterliche Verantwortung nicht davon abhängen könne, in welcher Form die Einwilligung erklärt wurde.

Einwilligung in die Fremdinsemination ist konstitutiv für die Unterhaltspflicht

Bemerkenswert ist, dass weder das OLG noch der BGH entscheidend auf die vorgeburtliche schriftliche Verantwortungsübernahme durch den Beklagten abgestellt hatten. Konstitutiv für das Entstehen der Unterhaltspflicht ist nach beiden Entscheidungen bereits die bewusst erteilte Einwilligung in die Fremdinsemination. Zusätzliche Erklärungen sind nicht erforderlich.

(BGH, Beschluss v. 23.9.2015,  XII ZR 99/14)


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