Kündigungsfrist von 2 Monaten bei Kita-Verträgen zulässig - Kaution nicht
In dem vom BGH entschiedenen Fall nahm der Kläger aus dem Raum München seinen 16 Monate alten Sohn nach 10 Tagen aus der Krippe, weil er sich dort nicht wohl fühlte. Gleichzeitig bat er um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 EUR, welche er zuvor gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geleistet hatte.
Kita-Betreiber verlangte von den Eltern über 4.000 EUR
Der Krippenbetreiber forderte im Gegenzug die Betreuungskosten zzgl. der Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale bis zum Ende der Kündigungsfrist in Höhe von insgesamt 1.590 €. Zudem habe der Kläger den Förderausfall in Höhe von 2.495,07 € zu bezahlen, da Voraussetzung für die staatlichen und kommunalen Fördermittel sei, dass die Kita auch regelmäßig besucht wird.
Planungssicherheit für Kita - Kündigungsfrist von zwei Monaten rechtmäßig
Nach der Entscheidung des BGH musste der Vater schließlich insgesamt 1410 EUR für die Betreuungskosten und die Pauschale für den angefangenen Monat bezahlen.
- Zunächst stellte der BGH in seiner Entscheidung klar, dass eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende im Hinblick auf die AGB-Kontrolle unbedenklich sei.
- Da es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein Dauerverhältnis mit festen Bezügen handle, gebe es kein sofortiges Kündigungsrecht.
- Bei einer solchen kurzen Frist sei es darüber hinaus nicht geboten, für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase eine Art „Probezeit“ mit fristlosem Kündigungsrecht zu vereinbaren.
Keine Verpflichtung der Eltern, ihr Kind in der Kita betreuen zu lassen
Die Verpflichtung der Eltern zur Zahlung einer Kaution in erheblicher Höhe in Form eines zinslosen Darlehens benachteilige diese jedoch unangemessen und sei daher unwirksam, so der BGH.
Kein Anspruch auf die Verpflegungspauschale
Auch habe der Kita-Betreiber keinen Anspruch auf die gesamten Verpflegungs- und Pflegemittelpauschalen bis zum Ende der Kündigungsfrist. Eltern könnten aufgrund ihres grundrechtlich geschützten Erziehungs- und Pflegerechts nicht verpflichtet werden, ihr Kind regelmäßig in die Krippe zu bringen und dort betreuen zu lassen. Zulässig ist es jedoch, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge für volle Monate berechnet werden.
(BGH, Urteil v. 18.02.2016, III ZR 126/15).
-
Wie lange müssen Eltern für erwachsene Kinder Unterhalt zahlen?
1.1882
-
Kein gemeinsames Sorgerecht bei schwerwiegenden Kommunikationsstörungen der Eltern
657
-
Kann das volljährige Kind auf Geldunterhalt statt Naturalunterhalt bestehen?
566
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
402
-
BGH zum Ablauf der 10-Jahres-Frist bei Immobilienschenkung mit Wohnrecht
294
-
Sozialhilfeträger fordert Geld von Angehörigen zurück
277
-
Auswirkung auf Unterhalt und Pflegegeld, wenn die Großmutter ein Enkelkind betreut
261
-
Suizid ist nicht strafbar, sind aber Erben nach einem "Schienensuizid" schadensersatzpflichtig?
236
-
Tilgungsleistungen auch beim Kindesunterhalt abzugsfähig
219
-
Wann gilt zusätzlicher Unterhaltsbedarf des Kindes als Mehrbedarf oder Sonderbedarf?
2102
-
Neue Düsseldorfer Tabelle 2026
04.12.2025
-
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
24.11.2025
-
Anrechnung eigener Einkünfte des minderjährigen Kindes
24.11.2025
-
Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Auskunftsansprüche beim Kindesunterhalt
24.11.2025
-
Kindesunterhalt: Rechtsgrundlage, Dauer, Unterhaltsarten und Fälligkeit
24.11.2025
-
Bedingte Erbeinsetzung nur für bestimmten Geschehensablauf
28.10.2025
-
Familiengerichte können Umgangsregelung verweigern
15.10.2025
-
Strafbarkeitsfalle Parteiverrat als Mediator
25.09.2025
-
Testamentskopie als Nachweis für Erbeinsetzung?
24.09.2025