Verwertbarkeit einer Erbschaft für Heimkosten
Die 1992 geborene Klägerin lebte, nachdem sie seit ihrem 5. Lebensjahr in einer Pflegefamilie aufwuchs, ab ihrem 18. Lebensjahr von April 2010 bis April 2012 in einem Heim in Trier. Hierfür erhielt sie vom Jugendamt Hilfe für junge Volljährige in Form von Heimerziehung. Im September 2006 erbte die Klägerin als Alleinerbin mehrere Hausgrundstücke. Aufgrund dessen wurde sie mit Bescheid vom November 2012 für die entstandenen Heimkosten in Höhe von rund 98.000 € zur Erstattung aufgefordert. Im Rahmen der Erbschaft wurde jedoch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Testamentsvollstreckung angeordnet, welche im Falle eines begründeten Bedürfnisses wie einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt werden sollte. Daher erhob sie gegen den Bescheid Widerspruch, welcher, ebenso wie die Klage vor dem VG Trier, zunächst erfolglos war. Das OVG Koblenz hatte auf die Berufung der Klägerin das Urteil des VG abgeändert und die Bescheide aufgehoben.
BVerwG: Erbschaft kein verwertbares Vermögen
Das Bundesverwaltungsgericht entschied im Sinne der Klägerin und urteilte, dass es sich bei der unter Testamentsvollstreckung stehenden Erbschaft nicht um verwertbares Vermögen im Sinne des § 92 Abs. 1a SGB VIII i.V.m. § 90 SGB XII handle. Dies sei nur dann gegeben, wenn der Vermögensinhaber über das Vermögen (rechtlich) verfügen darf und auch (tatsächlich) darüber verfügen kann. Darüber hinaus enthalte der Begriff der Verwertbarkeit eine zeitliche Komponente, was bedeutet, dass die Verwertung des Vermögens in angemessener, also absehbarer Zeit möglich sein muss. Maßgeblich hierfür, so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung, ist der vom zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe im jeweiligen Einzelfall tatsächlich bestimmte Bewilligungszeitraum.
Angemessenheit des Zeitraums - Prüfung ausschließlich nach zeitlichen Gesichtspunkten
Ausnahmsweise kann auch dann von einem verwertbaren Vermögen ausgegangen werden, wenn das Verwertungshindernis nach dem Bewilligungszeitraum wegfalle und konkret feststehe, wann dies der Fall sein wird. Dies scheide jedoch vorliegend nach allen Berechnungsmethoden (Dauer des Bewilligungszeitraum oder Verhältnis zwischen dieser und dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Eintritt der Verwertbarkeit) aus, da zwischen dem Beginn des ersten Bewilligungszeitraum und der Auszahlung der Erbschaft mehr als sieben Jahren lagen und die Dauer des Leistungsbezugs nur insgesamt 2 Jahre betrug.
(BVerwG, Urteil v. 25.06.2015, 5 C 12.14)
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