Versorgungsausgleich kann als Werbungskosten abgesetzt werden

Ausgleichszahlungen für den Versorgungsausgleich können in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn durch die Zahlungen eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen vermieden wird.

Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung über eine Ausgleichszahlung von über insgesamt 35.000 EUR getroffen, um seine betriebliche Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. In seiner Steuererklärung im Jahr 2013 beantragte er, die Ausgleichzahlungen als Sonderausgaben bzw. als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Finanzamt: Umschichtung des Vermögens auf privater Ebene

Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung unter anderem mit der Begründung ab, dass die Zahlung der Abfindung ein Vorgang auf privater Vermögensebene sei. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige Klage beim Finanzgericht Münster ein. Er berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach welcher Ausgleichszahlungen, die ein Beamter im Rahmen des Versorgungsausgleichs an seinen geschieden Ehepartner leistet, um Kürzungen seiner Versorgungsbezüge zu vermeiden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Ausgleichszahlungen dienen dem Erhalt eigener Versorgungsansprüche

Das FG Münster gab der Klage statt, hat jedoch aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

  • Nach Ansicht des Senats sind Versorgungsausgleichszahlungen dann als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden.
  • Entscheidend sei alleine, ob, wie vorliegend, die Ausgleichszahlungen dazu dienen, eine Verringerung der sonst im Scheidungsfall beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern.

Nach der ab 1.09.2009 geltenden Neuregelung zum Versorgungsausgleich wäre das Versorgungsanwartschaftsrecht zwischen den Ehegatten aufzuteilen gewesen und der Kläger hätte bei Renteneintritt von vorneherein niedrigere Versorgungsbezüge erhalten.

(FG Münster, Urteil v. 11.11.2015, 7 K 453/13 E).


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer, Versorgungsausgleich